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Nessio

Grenzbaurecht für Anbau: Wie wird das Baugesetz ausgelegt?

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Hallo zusammen,

ich habe vor, mit meinem Nachbarn ein Grenzbaurecht auf einer Länge von 9 Metern für eine Klein- und Anbaute (Garage) zu vereinbaren. Laut Baugesetz darf die Klein- und Anbaute max 40m2 (im Kanton AG) betragen. Da ich einen Teil der Garage (ca. 2 Meter) in den Hauptbau integrieren möchte, bin ich besorgt, ob dieser Teil bei der Berechnung der Grösse der Klein- und Anbaute eingerechnet wird und dadurch die Grenze von 40m2 überschritten wird.

Ich denke, dass der im Hauptbau integrierte Bereich (2m x 9m) und die gesetzlichen Vorschriften (kleiner Grenzabstand 4m und Abstand zur Strasse 5,5m) nicht als Klein- und Anbaute gezählt werden sollten.

Ich frage mich, was genau als Klein- und Anbaute zählt? Sind es 9 x 4 m = 36 m2 oder 9 x 6 m = 54 m2? Wenn es 54 m2 wären, wäre es nach Baugesetz keine Klein- und Anbaute mehr.

Ich wäre sehr dankbar, wenn jemand hier mehr Informationen hat oder in einer ähnlichen Situation war.

Viele Grüsse,

Nessio

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Hey Nessio,

Die Frage, ob kleinere Gebäude, die an einem Haupthaus angebaut sind, zur Maximalgrösse von 40m2 zählen oder nicht, ist tatsächlich eine häufig gestellte Frage. Das Baugesetz besagt, dass die Maximalgrösse von Klein- und Anbauten 40m2 nicht überschreiten darf. Das bedeutet, dass die gesamte Fläche, sowohl des an das Haupthaus angrenzenden Teils als auch des eigenständigen Teils, nicht grösser als 40m2 sein darf.

Als Beispiel könnte man sich vorstellen, dass man ein Gartenhaus baut, welches mit dem Haupthaus durch einen Verbindungsgang verbunden ist. Das Gartenhaus allein hat eine Fläche von 35m2, der Verbindungsgang nimmt 5m2 ein. Obwohl der Verbindungsgang an das Haupthaus angrenzt, zählt er dennoch zur Maximalgrösse von 40m2 dazu. Insgesamt ist die Fläche von Gartenhaus und Verbindungsgang somit genau 40m2 und somit im Einklang mit dem Baugesetz.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Grösse von Klein- und Anbauten von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein kann. In einigen Gemeinden kann die Maximalgrösse von 40m2 pro Klein- oder Anbau überschritten werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, immer das örtliche Bauamt zu kontaktieren und sich bezüglich der Regelungen in der jeweiligen Gemeinde zu informieren.

Ich hatte ein ähnliches Problem wie du und habe mich auch telefonisch mit dem Bauamt in Verbindung gesetzt. Die Mitarbeiter waren sehr hilfsbereit und haben mir genau erklärt, wie ich meine Kleinbauten bauen kann, sodass sie den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Aus eigener Erfahrung kann ich daher nur empfehlen, dasselbe zu tun und das Bauamt zu kontaktieren. Dies hilft dabei, sicherzustellen, dass alles gemäss den gesetzlichen Regelungen gebaut wird und man später nicht in Schwierigkeiten kommt.

Ich hoffe, ich konnte deine Frage beantworten und wünsche dir viel Glück beim Bau deiner Kleinbauten!

Grüsse,

Nicola

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Hi Nessio,

ich glaube, die offizielle Definition ist, dass "Klein- und Anbaute" auf eingeschossige Gebäude beschränkt ist. Somit wird der im Hauptbau integrierte Teil nicht als Teil der Klein- und Anbaute gelten.

Ich persönlich würde jedoch auch bei der Baubehörde nachfragen oder einen Architekten hinzuziehen, um auf Nummer sicher zu gehen.

Grüsse,

Stephan

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Hallo Nessio,

Ich habe zwar noch keine Erfahrung mit Grenzbaurechten gesammelt, aber ich denke, dass es sinnvoll wäre, über die Auswirkungen der Garage auf den Wert der Immobilie nachzudenken. Solltest du die Immobilie in Zukunft verkaufen wollen, könnte die Garage eine wichtige Rolle spielen, vor allem, wenn du sie nicht direkt an das Haus anschliesst.

Würde es dir nicht mehr Wert bringen, eine grössere Garage zu bauen? Möglicherweise gibt es auch günstige Alternativen, die weniger Platz benötigen, z.B. eine Überdachung oder eine freistehende Garage.

Ich denke, dass es in jedem Fall eine gute Idee ist, ein Architekturbüro zu konsultieren, um auf der sicheren Seite zu sein.

Grüsse,

FWinkler

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