In der Schweiz hat jeder Mieter das Recht, seine Wohnung unterzuvermieten. Das gilt sogar, wenn der Mietvertrag keine Untervermietung vorsieht. Meist ist eine Klausel, die das verbietet, unwirksam.
Wenn ein Vermieter wegen Untermiete kündigt, kann dies oft angefochten werden. Doch es gibt Fälle, in denen der Vermieter ein Veto einlegen darf. Das ist zum Beispiel möglich, wenn der Mieter den Vermieter nicht informiert hat.
Außerdem darf der Vermieter nein sagen, wenn die Untermiete zum Beispiel zu teuer ist. Oder wenn dem Vermieter durch die Untervermietung Nachteile entstehen.
Der Nationalrat in der Schweiz denkt nun über härtere Regeln nach. Diese sollen es Vermietern leichter machen, bei Regelverletzungen zu kündigen. Künftig müsste der Mieter dann wohl die Untervermietung schriftlich mitteilen.
In der Schweiz hat ein Mieter das Recht, seine Wohnung unterzuvermieten. Dies gilt, wenn er die gesetzlichen Regeln einhält. Solche Regeln dazu stehen im Mietrecht. Eine Untermietklausel im Vertrag kann dieses Recht nicht aufheben.
Obwohl ein Vertrag die Untervermietung verbieten kann, ist dies oft nicht erlaubt. Ein Vermieter kann daher normalerweise nicht einfach dagegen sein. Werden Mieter deswegen gekündigt, können sie sich oft wehren.
Das Untervermietungsrecht ist ein direktes Recht des Mieters. Es kommt aus dem Mietvertrag und kann nicht abgelehnt werden. Ein Mieter kann mit Erlaubnis des Vermieters seine Wohnung weitergeben, solange er sich an die Regeln hält.
Ein Verbot zur Untervermietung im Mietvertrag ist in der Schweiz meist ungültig. Das Mietrecht schützt das Recht, ohne vertragliche Hürden zu untervermieten. Also kann ein Vermieter die Miete nicht so leicht einschränken.
Fazit: Mieten in der Schweiz erlaubt Untervermietung. Eine Kündigung deswegen wird meistens als falsch gesehen. Mieter haben gute Chancen, erfolgreich dagegen zu klagen.
Will ein Mieter seine Wohnung untervermieten, muss er der Vermieterin Bescheid geben. Das gilt, wenn er sie über AirBnB anbietet oder an Freunde in den Ferien. Es geht darum, dass die Vermieterin weiß, was in ihrer Wohnung passiert, um ihre Interessen zu schützen.
Bis jetzt war es okay, wenn der Mieter der Vermieterin mündlich Bescheid gesagt hat. Doch das könnte sich ändern. Es wird darüber diskutiert, Mieter zu zwingen, ihre Untervermietungen schriftlich mitzuteilen. Das soll die Regeln klarer machen und für mehr Sicherheit sorgen.
Derzeit reicht es, wenn man mündlich informiert. Aber es ist besser, es der Vermieterin auch schriftlich mitzuteilen. So kann es später keine Missverständnisse geben. Eine E-Mail oder ein Brief sind dafür eine gute Möglichkeit.
Es reicht nicht aus, nur zu informieren. Der Mieter muss auch die Details der Untervermietung nennen. Das beinhaltet, wie lange, wie viel Miete und wer einzieht. Das hilft der Vermieterin zu entscheiden, ob sie damit einverstanden ist.
Es zeigt sich, dass das Gesetz eindeutig ist. Mieter haben die Pflicht, ihre Vermieterin rechtzeitig und klar zu informieren. Damit steht einem guten Ablauf der Untervermietung nichts im Wege.
Ein Mieter kann seine ganze Wohnung für eine lange Zeit untervermieten. Das kann Probleme mit dem Mietrecht in der Schweiz geben. Das Bundesgericht sagt, das ist nicht okay. Es nutzt das Mietrecht in einem falschen Weg. Das passiert, wenn der Mieter so tut, als sei die Wohnung sein Eigentum. Alleine die Idee, die Wohnung später wieder selbst nutzen zu wollen, reicht dafür nicht.
Die eigentliche Vermieterin kann dies auch ablehnen. Besonders, wenn der Mieter seine Pflichten nicht ernst nimmt. Zum Beispiel, wenn der Mieter nicht sagt, wie viel der neue Mieter verdient. Oder wenn der Mieter zu viel Geld für die Miete verlangt. In solchen Situationen kann die Vermieterin sagen: Nein, das geht nicht. Und sie könnte sogar kündigen.
Doch manchmal gibt es eine Ausnahme. Nämlich wenn im Mietvertrag steht, dass der Mieter vorhat, langfristig zu untervermieten. In diesem Fall hat die Vermieterin schon okay gesagt. Dann kann sie normalerweise nicht mehr Nein sagen. Aber aufgepasst: Das funktioniert nicht in Städten, die die zeitlich begrenzte Vermietung regulieren.
Mieter sollten aufpassen. Eine langfristige Untervermietung kann schwierig werden. Im Zweifel ist es immer gut, mit der Vermieterin zu reden. So können Missverständnisse und Probleme mit dem Gesetz vermieden werden.
Kurzzeitmieten über Plattformen wie Airbnb, Wunderflats und Homelike sind sehr beliebt geworden. Doch, nicht überall ist es erlaubt, Wohnungen kurzfristig zu vermieten. Viele Städte in der Schweiz regulieren dies, um bezahlbaren Wohnraum zu sichern und den Wohnungsmarkt zu schützen.

Stockwerkeigentümer in der Schweiz dürfen entscheiden, ob sie die Kurzzeitmiete in ihren Häusern zulassen. Ist die Vermietung an viele Gäste störend für andere Bewohner, kann sie untersagt werden. Gründe dafür können etwa Lärmbelästigung oder Schäden an Gemeinschaftseinrichtungen sein.
Auf nationaler Ebene war auch die Gesetzgebung im Gespräch. Ein Gesetzesvorschlag zur Mietzustimmung für Kurzzeitvermietung durch Vermieter wurde 2019 aber abgelehnt. Daher müssen Mieter weiterhin vorher die Erlaubnis ihres Vermieters einholen, um kurzzeitig zu vermieten.
Für eventuelle Schäden, die Gäste in der Mietwohnung verursachen, haftet der Mieter nach Artikel 262 Absatz 3 OR. Er kann diese Haftung nur abwenden, wenn er einen Eigenverschuldenausschluss beweisen kann. Eine Haftpflichtversicherung ist ratsam, um sich als Mieter abzusichern, wenn man die Wohnung kurzzeitig vermietet.
Die Möglichkeit, mit Kurzzeitmieten zusätzliches Einkommen zu bekommen, klingt verlockend. Dennoch ist es wichtig, alle Regeln und Risiken zu kennen. Nur so kann man vermeiden, in rechtliche Probleme zu geraten.
Ein Mieter darf durch zu hohen Untermietzins keinen Profit machen. Dies verstößt beim Schweizer Mietrecht. Der gezahlte Mietzins sollte der Wohnfläche entsprechen.
Ein zu hoher Untermietzins, der die Grenzen sprengt, ist missbräuchlich. Beim Bundesgericht gilt z.B. ein 30% Zuschlag als übertrieben. Die Vermieterin kann die Untermiete daraufhin ablehnen.
Bei möblierten Wohnungen darf der Hauptmieter höchstens 20 % mehr verlangen. Übersteigt der Aufschlag diese Grenze, kann die Vermieterin Nein sagen.
Macht der Mieter Gewinn durch zu überhöhte Mieten, muss er das ggf. abgeben. Auch eine Kündigung ist möglich, da dies gesetzlich nicht erlaubt ist.
Um Probleme zu meiden, sollte man den Untermietzins gut überlegen. Offenes Gespräch mit dem Vermieter und Beachtung der Regeln sind wichtig für ein gutes Verhältnis.
Untermieten hat seine Eigenschaften. Der Untermieter hat nicht so viele Rechte wie der Hauptmieter. Was erlaubt ist, steht im Hauptmietvertrag und im Untermietvertrag. Der Untermieter muss sich also an beide Verträge halten.
Eine Situation zeigt das deutlich: Stellt euch vor, der Hauptmieter kann nur ruhige Gewerbe in der Wohnung machen. Dann darf eine Schlagzeuglehrerin dort nicht unterrichten. Die Untermieterin hat nicht mehr Rechte als der Hauptmieter.
Die Rechte des Submieters kommen von dem des Hauptmieters. Das meint, der Untermieter hat nicht mehr Rechte. Er darf nicht mehr, als was der Hauptmieter darf. Das gilt für das Nutzen von Gemeinschaftsflächen oder Machen von Renovierungen.
Bei der Übergabe muss der Hauptmieter deutlich machen, was erlaubt ist. So kennt der Untermieter seine Spielregeln. Eine gute Einführung und Dokumentation sind wichtig. Das hilft, Streit später zu vermeiden.
Untermieter haben die gleichen Kündigungsfristen wie Hauptmieter. In der Schweiz müssen sie drei Monate vorher kündigen. Das gilt, wenn die ganze Wohnung aufgegeben wird.
Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel bei möblierten Zimmern. Ein Untermieter kann dann Ende Monat mit zwei Wochen Frist kündigen. Für unmöblierte Zimmer sind die Fristen länger, zwischen drei und zwölf Monaten.
Manchmal kann ein Untermietvertrag auch ohne Frist gekündigt werden, wenn es sehr wichtige Gründe gibt. Zum Beispiel Mietrückstände oder wenn der Hauptmieter selbst einziehen will. Beim Auszug sollten bestimmte Regeln eingehalten werden:
Hauptmieter dürfen ohne Grund kündigen, Untermieter müssen ein wichtiges Interesse vorweisen. Bei einer vorzeitigen Kündigung von befristeten Verträgen gibt es klare Regeln. Möchte man einen zeitlich begrenzten Vertrag in einen unbefristeten umwandeln, muss auch dafür gekündigt werden.
Wenn der Hauptmietvertrag endet, betrifft das auch den Untermietvertrag. Der Untermieter muss die Wohnung verlassen, auch wenn sein Vertrag noch gültig ist. Gründe dafür gibt es viele.

Der Hauptgrund ist, dass das Recht zum Wohnen vom Hauptmieter kommt. Der Untermieter hat kein direktes Recht zum Wohnen von der Vermieterseite. Daher endet sein Recht automatisch mit dem Hauptmietvertrag.
Der Vermieter kann nach Vertragsende die Wohnung zurückfordern. Das gilt für die ganze Wohnung, auch wenn nur ein Zimmer untervermietet ist. Der Vermieter darf dann die Miete für die ganze Wohnung fordern.
Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel wenn der Hauptmieter stirbt. Dann kann auch der Untermietvertrag enden. Der Eigentümer kann dabei möglicherweise zusätzliche Kosten haben.
Streitigkeiten über das Ende des Mietvertrags sind empfindlich. Hier kann ein Anwalt helfen, frühzeitig die richtigen Schritte zu unternehmen. Das sichert die Rückzahlung der Kaution und verhindert ungewollte Untermieten.
Manche denken, wenn man seine Wohnung einem anderen kostenlos leiht, ist das Untermiete. Aber das stimmt nicht immer. Es kommt darauf an, ob Geld fließt. Wenn man einem Freund die Wohnung gratis gibt, gilt das nicht als Untermiete.
Das Bundesgericht hat entschieden: Mieter können ihre Wohnung auch anderen kostenfrei überlassen. Erlaubt ist, dass sie dabei kein Geld verdienen. Die Vermieter brauchen dafür nicht zuzustimmen.
Wer seine Wohnung gratis leiht, muss den Vermieter nicht vorher fragen. Aber er ist dafür verantwortlich, dass der Gast sich benimmt. Wenn der Gast Schaden anrichtet, haftet der Mieter.
Ein Gast, dem die Wohnung gratis überlassen wird, muss sich wie der Mieter selbst benehmen. Wichtige Regeln sind zum Beispiel Ruhezeiten und kein Lärm. Bricht der Gast Regeln, kann der Mieter die Wohnungskündigung bekommen.
Im Mietrecht ist eine kostenlose Überlassung weniger streng als Untermiete. Solange kein Geld fließt und der Gast sich gut benimmt, ist es erlaubt. Der Mieter kann so die Wohnung weitergeben, ohne die Vermieterin zu fragen.
Der Schweizer Nationalrat stimmte kürzlich für schärfere Untervermietungs-Regeln. Mit 108 zu 83 Stimmen, bei einer Enthaltung, nahmen sie das Gesetz an. Diese Entscheidung kam durch Hans Egloffs Initiative, einem ehemaligen SVP-Nationalrat, zustande. Ziel ist, die Rechte der Vermieter zu stärken und das Wohnungsrecht anzupassen.
Nach den Änderungen sollen Mieter ihren Vermietern schriftlich über Untermietabsichten informieren. Bisher genügte dies mündlich. Dadurch wird Vermietern auch leichter der Untermietverbot ermöglicht. Dies gilt, wenn durch die Untermiete Nachteile entstehen oder Bedingungen nicht genannt werden.
Vermieter können nun außerordentlich kündigen, wenn Mieter die neuen Regeln brechen. Ein Beispiel wäre, wenn die schriftliche Mitteilung fehlt oder die Konditionen nicht preisgegeben werden.
Die Gegner dieser Regel sehen den Mieteschutz in Gefahr und fürchten Wohnungsfamilien. Sie möchten ein Referendum gegen die Änderungen starten. Linke Politiker und der Mieterverband halten dagegen.
Der Nationalrat hat noch eine weitere Regel angenommen, die umstritten ist. Sie betrifft die Eigenbedarfsnutzung von Vermietern oder deren Familie. Diese Regeln erhielten viel Zustimmung im Ständerat, wurden aber vom Bundesrat abgelehnt.
Insgesamt stärkt die Schweiz damit die Rechte der Vermieter. Dies könnte jedoch Nachteile für Leute bedeuten, die innovative und nachhaltige Wohnformen suchen. Solche Konzepte sind wichtig für die Zukunft des Wohnens.
Vermieter haben Regeln, wenn es ums Untervermieten geht. Ein Mieter darf erst jemand anderen in seiner Wohnung wohnen lassen, wenn der Vermieter zustimmt. Der Vermieter kann Daten zum Untermieter verlangen. Zum Beispiel, was er beruflich macht oder wie lange er bleiben will.
Ein Vermieter kann sagen: „Nö, das geht nicht“, aus guten Gründen. Wenn zu viele Leute in der Wohnung leben würden, könnte das ein Grund sein. Oder wenn der potenzielle Untermieter sich nicht an die Regeln hält. Ein viel zu hoher Untermietzins ist auch ein klares Nein für den Vermieter.
Ist der Grund für das Verbot aber nicht stark genug, könnte der Vermieter zahlen müssen. Er müsste dem Mieter dann Geld geben.
Wenn der Hauptmieter die Wohnung ohne Erlaubnis untervermietet, kann das Ärger geben. Er muss für Schäden, die entstehen, geradestehen. Seine Versicherung könnte dann auch Geld von ihm zurückfordern.
Profitiert der Mieter von einem viel zu hohen Mietzins, muss das Extra-Geld womöglich an den Vermieter. Schlimmstenfalls könnte der Vermieter sogar kündigen.