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Stockwerkeigentum äusseres Erscheinungsbild: Alles was Sie wissen müssen

Als Mitglied einer Stockwerkeigentümergemeinschaft in der Schweiz sind Sie nicht allein für die Gestaltung der Aussenfassade Ihres Wohngebäudes verantwortlich. Sie teilen sich dieses Recht und diese Pflicht mit den anderen Eigentümern.

24 November 2023

Es gibt gewisse Regeln, die für alle gelten, wenn es um die äussere Erscheinung der Liegenschaft geht. Bevor Sie also Ihre Fenster ersetzen, die Fassade neu streichen oder die Eingangstür renovieren lassen, sollten Sie die Hausordnung studieren und die Zustimmung der anderen Eigentümer einholen. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte über Ihre Rechte und Pflichten als Mitglied einer Stockwerkeigentümergemeinschaft in Bezug auf das äussere Erscheinungsbild Ihrer Wohnanlage.

Änderungen an Balkon und Gartensitzplatz – Was ist erlaubt?

Als Miteigentümer einer Stockwerkeigentümergemeinschaft besitzen Sie lediglich ein Sondernutzungsrecht an Balkon und Gartensitzplatz. Jede bauliche Veränderung, die das äussere Erscheinungsbild der Liegenschaft beeinflusst oder andere Wohneigentümer behindert, bedarf der Zustimmung der Gemeinschaft.

Erlaubt sind in der Regel lediglich dekorative Elemente wie Blumenkästen oder Sichtschutzwände, solange diese das Gesamtbild der Fassade nicht stören. Auch Möbel wie Stühle, Tische, Liegestühle oder eine Hollywoodschaukel sind meist akzeptiert, wenn sie in puncto Grösse, Stil und Farbgebung der Liegenschaft angepasst sind.

Grössere bauliche Eingriffe wie eine Pergola, ein Wintergarten oder gar ein Swimmingpool sind hingegen nicht ohne Weiteres gestattet. Hier ist stets die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft erforderlich, die in der Regel nur erteilt wird, wenn die geplante Änderung keine Beeinträchtigung anderer Eigentümer zur Folge hat. In vielen Fällen sind zudem eine Baubewilligung der Gemeinde sowie statische Abklärungen notwendig.

Achten Sie darauf, Ihre Nachbarn frühzeitig in Ihre Pläne einzuweihen. Bei umstrittenen Vorhaben empfiehlt es sich, Kompromisse einzugehen, indem Sie beispielsweise auf Materialien oder Farben Rücksicht nehmen, die zum Rest der Liegenschaft passen. Letztendlich kommt es auf ein konstruktives Miteinander in der Stockwerkeigentümergemeinschaft an. Halten Sie sich an die Vorgaben im Reglement und bleiben Sie im Dialog – dann steht der Verwirklichung Ihrer Pläne für Balkon oder Gartensitzplatz nichts im Wege.

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Stockwerkeigentum äusseres Erscheinungsbild – Zustimmung der Gemeinschaft nötig bei Änderungen an der Fassade

Als Miteigentümer eines Stockwerkeigentums besitzen Sie zwar ein Sonderrecht an Ihrer Wohnung, jedoch sind Sie Teil einer Gemeinschaft. Diese Gemeinschaft hat gegenüber Änderungen am Gebäude und auf dem Grundstück ein Mitspracherecht. Insbesondere wenn es um das äussere Erscheinungsbild der Liegenschaft geht, ist die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft zwingend.

Wenn Sie beispielsweise die Fassade Ihrer Wohnung verändern möchten, etwa durch einen Anstrich in einer anderen Farbe, den Anbau eines Balkons oder die Montage von Markisen, so bedarf dies der Genehmigung durch die Gemeinschaft. Um die Zustimmung der anderen Eigentümer zu erhalten, müssen Sie Ihr Bauvorhaben an einer Stockwerkeigentümerversammlung präsentieren und die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Miteigentümer von Ihrem Anliegen überzeugen.

Dies bedeutet, dass Sie Ihre Pläne im Voraus sorgfältig ausarbeiten und die möglichen Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Hauses sowie die Interessen der anderen Bewohner bedenken müssen. Es empfiehlt sich auch, den Kontakt mit den direkt betroffenen Nachbarn aufzunehmen, um mögliche Einwände frühzeitig zu erfahren und einvernehmliche Lösungen zu finden.

Luxuriöse bauliche Massnahmen ohne objektiven Nutzen für die Allgemeinheit, etwa ein privater Whirlpool oder Kamin auf dem Balkon, erfordern sogar die einstimmige Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Solche rein subjektiven Annehmlichkeiten, die lediglich der Verschönerung einzelner Wohnungen dienen, werden von der Gemeinschaft kaum befürwortet.

In jedem Fall ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit den rechtlichen Grundlagen des Stockwerkeigentums und den Bestimmungen des Hausreglements vertraut zu machen, um Enttäuschungen vorzubeugen. Denn was in den eigenen vier Wänden erlaubt ist, kann ausserhalb davon der Kont

Nutzungsänderung der Wohnung – auch Airbnb bedarf der Genehmigung

Als Miteigentümer einer Stockwerkeinheit sind Sie nicht gänzlich frei in der Nutzung Ihrer Wohnung. Eine Änderung der gewohnten Nutzung, etwa die Vermietung über Plattformen wie Airbnb, bedarf der Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft.

Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen im Schweizerischen Zivilgesetzbuch benötigen Sie für eine Nutzungsänderung die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer, die gemeinsam mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren. Dies bedeutet, dass alleine mit Ihrer Zustimmung als Wohnungseigentümer eine solche Änderung nicht umgesetzt werden kann.

Bevor Sie Ihre Wohnung für gewerbliche Zwecke wie die Kurzzeitvermietung über Airbnb nutzen möchten, empfiehlt es sich, dieses Anliegen frühzeitig bei einer Eigentümerversammlung einzubringen. Bereiten Sie für Ihre Miteigentümer nachvollziehbare Argumente vor, warum eine solche Nutzungsänderung für alle von Vorteil sein kann. Denken Sie auch an mögliche Bedenken und bereiten Sie überzeugende Gegenargumente vor.

Sollte trotz Ihrer Bemühungen keine Zustimmung erreicht werden können, bleibt Ihnen lediglich die Möglichkeit, Ihre Wohnung im Rahmen der bisherigen Nutzung weiter zu vermieten oder zu verkaufen. Ein Recht, Ihre eigene Nutzung einseitig zu ändern, steht Ihnen als Miteigentümer nicht zu. Achten Sie darauf, die Hausordnung sowie weitere Regelwerke in Ihrer Stockwerkeigentümergemeinschaft genau zu kennen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

In jedem Fall ist bei einer geplanten Nutzungsänderung eine frühzeitige, transparente Kommunikation mit allen Beteiligten der Schlüssel zum Erfolg.

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Haftung und Garantie bei Mängeln – Wichtig zu Wissen

Als Stockwerkeigentümer sind Sie nicht nur Nutzniesser Ihrer eigenen vier Wände, sondern auch Miteigentümer der gesamten Liegenschaft. Das bringt nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten mit sich. Eine der wichtigsten Pflichten ist die Beteiligung an den Kosten für Reparaturen und Unterhalt der gemeinschaftlichen Anlagen wie Dach, Fassade, Treppenhaus etc.

Haftung für Mängel

Sollten während der Garantie- oder Gewährleistungsfrist Mängel an gemeinschaftlichen Anlagen oder -einrichtungen auftreten, die vor dem Kauf bzw. der Übergabe der Wohnung bereits vorhanden waren, haftet in der Regel der Verkäufer. Das gilt auch für verdeckte Mängel, die Sie als Käufer bei einer sorgfältigen Abnahme der Wohnung nicht feststellen konnten.

Informieren Sie in einem solchen Fall umgehend Ihren Stockwerkeigentümerverband und reichen Sie die schriftliche Mängelrüge beim Verkäufer ein. Dieser ist dann verpflichtet, die Mängel auf seine Kosten zu beheben. Lassen Sie sich dabei vom Stockwerkeigentümerverband beraten und unterstützen.

Wartungskosten tragen

Als Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft sind Sie auch an den Kosten für die Instandhaltung und den Unterhalt der gemeinschaftlichen Anlagen wie Dach, Fassade, Treppenhaus, Lift etc. beteiligt. Die Kosten werden in der Regel nach Miteigentumsanteilen auf die einzelnen Wohnungseigentümer umgelegt.

Verweigern Sie die Übernahme dieser Kosten nicht, auch wenn Sie bestimmte Anlagen wie z.B. einen Lift persönlich nicht nutzen. Die gemeinschaftlichen Anlagen dienen der Werterhaltung der gesamten Liegenschaft und damit auch Ihrer eigenen Wohnung. Kommen Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, drohen Mahnung, Betreibung und im schlimmsten Fall die Zwangsversteigerung Ihrer Wohnung.

Verkauf der Wohnung – Erneuerungsfonds geht an Käufer über

Als Miteigentümer einer Stockwerkeigentumswohnung müssen Sie bestimmte Pflichten und Verantwortungen übernehmen. Die wichtigsten Punkte hierzu sind:

Finanzielle Verpflichtungen

Sie sind verpflichtet, Ihren Anteil an den Betriebs- und Unterhaltskosten, den Verwaltungskosten sowie den Rückstellungen für den Erneuerungsfonds zu leisten. Diese Kosten werden aufgrund Ihres Miteigentumsanteils berechnet. Sollten Sie die anfallenden Kosten nicht begleichen können, müssen die übrigen Stockwerkeigentümer einspringen.

Instandhaltung und Reparaturen

Als Miteigentümer sind Sie dafür verantwortlich, dass notwendige Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten rechtzeitig durchgeführt werden. Bei dringenden Arbeiten zum Erhalt der Substanz oder Nutzbarkeit des Gebäudes genügt ein Mehrheitsbeschluss. Bei wertsteigernden oder energiesparenden Sanierungen ist ein qualifiziertes Mehr erforderlich. Luxuriöse Umbauten bedürfen der Zustimmung aller Stockwerkeigentümer.

Haftung

Als Miteigentümer haften Sie gegenüber Dritten für Schäden, die aufgrund von Mängeln der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen entstehen. Auch wenn Sie die Wohnung vermieten, bleiben Sie in der Haftung. Es empfiehlt sich daher, eine Hauswart-Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

Verkauf der Wohnung

Beim Verkauf Ihrer Wohnung geht Ihr Anteil am Erneuerungsfonds automatisch auf den Käufer über. Sie haben keinen Anspruch auf Auszahlung Ihrer bisher geleisteten Einzahlungen. Informieren Sie die Verwaltung frühzeitig über den Verkauf, damit der Käufer in die Stockwerkeigentümergemeinschaft aufgenommen werden kann.

Die oben genannten Aspekte sollten Ihnen vor dem Erwerb einer Stockwerkeigentumswohnung bewusst sein. Erfüllen Sie Ihre Pflichten als Miteigentümer gewissenhaft, um Konflikte mit den übrigen Eigentümern zu vermeiden und den Wert Ihrer Wohnung zu erhalten.

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Stockwerkeigentum äusseres Erscheinungsbild – Zusammenfassung

Stockwerkeigentum äusseres Erscheinungsbild: Nun sind Sie informiert über Ihre Rechte und Pflichten als Miteigentümerin oder Miteigentümer in Bezug auf die äussere Erscheinung Ihrer Liegenschaft. Sie wissen, was Sie ändern dürfen und was Sie der Eigentümerversammlung unterbreiten müssen. Informieren Sie sich stets im Voraus gründlich über geltende Regeln in Ihrer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Nur so können Sie böse Überraschungen und unnötige Kosten vermeiden.

Achten Sie darauf, Ihre Nachbarn durch optische Veränderungen nicht zu verärgern. Ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis ist Gold wert. Mit gegenseitiger Rücksichtnahme und Toleranz lässt sich vieles regeln.

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