Finanzen & Recht
Kind auf einem Spielplatz

Unfall auf dem Spielplatz – wer haftet?

Spielplätze sind für Kinder und Eltern gleichermassen eine tolle Sache. Sie leisten einen wertvollen Beitrag zur Entwicklung der Kinder und sorgen für spassige Erlebnisse, was auch den Eltern Freude bereitet. Dennoch ist das Spielen auf einem Kinderspielplatz nicht ganz ungefährlich und nicht selten müssen nach einem Unfall wichtige Haftungsfragen geklärt werden. 

14 September 2018

Jährlich verletzen sich in der Schweiz laut der Beratungsstelle für Unfallverhütung 9300 Kinder unter 16 Jahren auf privaten und öffentlichen Spielplätzen, wobei die meisten Unfälle im direkten Zusammenhang mit den Spielgeräten oder dem Bodenbelag stehen. Falls dabei einem Kind schwere Verletzungen zustossen oder es sogar getötet wird, können solche Unfälle Zivil- und auch Strafrechtliche Folgen haben. In solchen Fällen kann jedoch nicht generell eine verantwortliche Person bestimmt werden. Entscheidend sind die genauen Umstände des Unfalles, welche ein Gericht im Streitfall beurteilen muss.

Wer haftet im Falle eines Unfalls?

Das Wichtigste vorneweg: Es lässt sich nicht allgemeingültig festlegen, wer im Falle eines Unfalles haftet. Fallen Spital-, Arzt- oder Behandlungskosten an, kommt als erstes die Krankenkasse oder die Unfallversicherung des verunfallten Kindes für die Kosten auf. Diese werden dann allerdings auf den Schadenverursacher zugehen und von ihm die entsprechende Summe zurückverlangen.

Werkeigentümerhaftung im Vordergrund

Grundsätzlich steht bei einem Kinderspielplatz die Werkeigentümerhaftung im Vordergrund. Artikel 58 OR (Obligationenrecht) besagt, dass der Eigentümer von beispielweise Spielplatzgeräten für Schäden haftet, „…den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.“
Verletzt sich ein Kind an einem rostigen Nagel, muss also der Eigentümer des Spielplatzes den Schaden bezahlen. Gehört der Spielplatz mehreren Eigentümern, zum Beispiel bei einer Einfamilienhaussiedlung, können wahlweise einer oder mehrere Miteigentümer haftbar gemacht werden.

Hinweisschilder können den Eigentümer nicht von der Haftung befreien

Wissenswert ist dabei, dass Hinweistafeln auf Haftungsablehnung den Eigentümer des Spielplatzes nicht von der Haftung ausschliessen können. Sie sind gesetzlich auch nicht gefordert. Die Beratungsstelle für Unfallverhütung empfiehlt stattdessen, Tafeln mit bestimmten Verhaltenshinweisen anzubringen. So kann zum Beispiel mit einfach verständlichen Piktogrammen auf mögliche Gefahren aufmerksam gemacht werden.
Der Eigentümer eines Spielplatzes hat jedoch die Möglichkeit, Rückgriff auf andere zu nehmen. Falls bei einem Spielplatzgerät beispielsweise ein Produktionsfehler vorliegt, kann der Eigentümer auf den entsprechenden Hersteller zurückgreifen.

Können Eltern haftbar gemacht werden?

Die einfache Antwort auf die Frage lautet: Ja. Eltern haften für ihre Kinder gemäss Artikel 333 ZGB (Zivilgesetzbuch), sofern sie ein Kind nicht genügend beaufsichtigt haben und dieses einen Schaden verursacht.

Die Beaufsichtigung muss intensiver sein, je jünger und unerfahrener ein Kind ist. Aber auch kleine Kinder können nicht permanent überwacht werden. Die Beaufsichtigungspflicht beinhaltet neben der eigentlich Überwachung jedoch auch alle Massnahmen, um Kinder daran zu hindern, anderen einen vorhersehbaren oder vermeidbaren Schaden zuzufügen. Der genaue Umfang der Beaufsichtigung hängt jedoch vom Einzelfall ab.
Dazu hat das Bundesgericht in der Vergangenheit festgehalten, dass Kinder auch Kinder bleiben sollen und Fehler machen dürfen, damit sie aus diesen lernen können. Dabei haben die Eltern und Werkeigentümer dafür zu sorgen, dass diese Fehler nicht zu schweren Schädigungen der Kinder führen oder Dritte dadurch zu Schaden kommen.

 

Abonnieren
Benachrichtige mich bei

0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments