Beschlussfassungen werden entweder einstimmig, mit einer absoluten Mehrheit oder einer qualifizierten Mehrheit getroffen. Welche der drei Abstimmungsverhältnisse obligatorisch ist, hängt vom Geschäftssachverhalt ab, den Stockwerkeigentümer ausdiskutieren. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber Stockwerkeigentümer alleine Entscheidungen treffen.
Das Grundbuch dient nicht nur dazu, die jeweiligen Eigentumsverhältnisse des Grundstücks zu beurkunden und diese gegenüber jedem potentiellen Grundstückskäufer glaubhaft zu machen. Neben dem Eigentum werden in Grundbüchern viele andere Rechte eingetragen. Die bekanntesten weiteren Rechte sind die Hypothek und die Grundschuld.
Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser! An diesen Grundsatz sollten sich die Stockwerkseigentümer spätestens dann halten, wenn Sie in den ersten Wochen oder Monaten des Jahres Post von ihrer Hausverwaltung bekommen. Darin enthalten sind wie gewöhnlich umfangreiche Unterlagen und Dokumente für die bevorstehende Versammlung aller Stockwerkseigentümer.
Der Unterhalt, die Pflege und der Hinweis auf eine Privatstrasse liegen zwar im Verantwortungsbereich des Eigentümers eines Gebäudes, aber auch dieser ist meist an die Verkehrssicherheitspflicht gebunden. Denn: die Gestaltung von Privatstrassen unterliegt in vielen Gemeinden weiterhin den dort geltenden Vorschriften.
Fragen und Belange zum Stockwerkeigentum werden im Schweizerischen Zivilgesetzbuch thematisiert; namentlich in den Artikeln 712 a-t ZGB. Diese Bestimmungen beschränken sich thematisch jedoch vornehmlich auf Fragen bzgl. der Verwaltungshandlungen, des Unterhalts und der baulichen Massnahmen.
Nicht immer gibt es nur eitel Sonnenschein unter den Nachbarn. So manches Mal könnten Diskrepanzen aber vermieden werden, wenn eine klare Definition den allgemeinen Umgang regeln würde. Dieses betrifft im Besonderen auch die Thematik der Stockwerkeigentümer. Grund genug, sie einmal kritisch unter die Lupe zu nehmen, um eventuelle Missverständnisse von vorne herein auszuschliessen…