Der Bauherr hat ganz am Ende der Bautätigkeiten eine verantwortungsvolle Aufgabe: er muss das Bauwerk abnehmen, also die Arbeiten im Einzelnen begutachten, und für erledigt, bzw. mangelhaft befinden. Diese Abnahme ist gesetzlich vorgeschrieben und hat zur Folge, dass Mängel nur innerhalb einer bestimmten Frist angemahnt werden können.
Ein Architekt ist wie jeder andere Selbstständige auch für Fehler bei seiner Arbeit haftbar zu machen. Doch wann ist ein „Fehler“ nachzuweisen?
Der Vertrag zwischen Architekt und Bauherrn ist eine wichtige Dokumentation darüber, welche Leistungen erbracht werden sollen und wie diese honoriert werden wird. Damit es darüber keine Streitigkeiten gibt, sollte man beim Aufsetzen des Vertrages besondere Vorsicht walten lassen. Auf der sicheren Seite ist man mit dem Mustervertrag des SIA, dem Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins.
Um die Baubewilligung zu erhalten, muss ein Baugesuch eingereicht werden. Doch wie bringt ein Bauherr in Erfahrung, ob dies für sein Bauvorhaben überhaupt nötig ist? In der Schweiz ist dies so geregelt: Baumassnahmen sind grundsätzlich verboten – will man diese dennoch durchführen, braucht es eine Erlaubnis. Die Ausnahmen, für die eine solche Baubewilligung nicht nötig ist, sind allerdings von geringer Anzahl.
Wer sich zum Neubau eines Hauses entschlossen hat, muss einige Hürden überspringen, bis der erste Spatenstich erfolgen kann. Denn schon vor dem Kauf des Grundstückes gibt es einiges zu beachten und die Baubewilligung ist meist nicht so schnell im Briefkasten, wie sich das der Bauherr wünscht.
Für das Eigenheim müssen mehrere Verträge abgeschlossen werden, wie der Grundstückskaufvertrag und der Werkvertrag zwischen Bauherrn und Baufirma. Doch bei allen diesen Schriftstücken gibt es Einiges zu beachten, wenn es nicht zu Problemen kommen soll.