Finanzen & Recht

Stockwerkeigentum – Berechnung Wertquote

Stockwerkeigentum – Berechnung Wertquote

Das neue Gesetz hat keinen Einfluss auf die Richtlinien einer Wertquotenermessung. Aus diesem Grund muss der Begründer des Stockwerkeigentums (also der Baurechtsinhaber einer Liegenschaft oder der Eigentümer) die Kriterien festsetzen. Änderungen sind nur in Ausnahmefällen möglich; das bedeutet, dass die Wertquoten solange aufrecht bleiben, solange sie im Grundbuch verankert sind.

Die Wertquote und das Sonderrecht

Die Wertquote und das Sonderrecht

Artikel 712e Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sieht vor, dass bei der Begründung des Stockwerkeigentums sowohl die räumliche Ausscheidung (der Miteigentumsanteil) als auch der Anteil jedes Stockwerks am Liegenschaftswert oder am Wert des Baurechts in Bruchteilen (die Wertquote) mit einem gemeinsamen Nenner anzugeben sind.

Sonderrecht und Sondernutzungsrecht unterscheiden sich

Sonderrecht und Sondernutzungsrecht unterscheiden sich

Alle die daran interessiert sind, Stockwerkeigentum zu erwerben, kommen um Begriffe wie Sonderrecht und Sondernutzungsrecht nicht umhin. Obwohl beide Ausdrücke recht ähnlich zu sein scheinen, sind ihre Bedeutungen sehr unterschiedlich, die sich ebenso rechtlich anders verhalten.

Haftung bei Schimmelbefall

Haftung bei Schimmelbefall

Laut Statistiken des Bundesamts für Gesundheit (BAG) sind zwanzig bis fünfundzwanzig Prozent aller Wohnungen in der Schweiz mit der Feuchtigkeitsproblematik konfrontiert und bieten dadurch Schimmel günstige Bedingungen. Ärgerlich ist dabei, dass der Schimmel nicht nur Schäden anrichtet, sondern viele Fragen in Sachen Haftung aufwirft. Dieser Artikel ist ein Wegweiser, der Orientierung für alle betroffenen Mieter, Haus- oder Wohnungseigentümer schaffen soll.

Stockwerkeigentum Versammlung

Stockwerkeigentum Versammlung

Während der Stockwerkeigentum Verversammlung wird ersichtlich, wie schwierig die Bedingungen des Zusammenlebens im Stockwergeigentum manchmal sein können.
In den lebendigen Sitzungen der Eigentümerinnen und Eigentümer werden Entscheidungen getroffen, die das Gemeinwesen selbst, den Ausbau und den Unterhalt der Liegenschaft betreffen.

Die STWE-Versammlung und ihre Beschlussfassungen

Die STWE-Versammlung und ihre Beschlussfassungen

Beschlussfassungen werden entweder einstimmig, mit einer absoluten Mehrheit oder einer qualifizierten Mehrheit getroffen. Welche der drei Abstimmungsverhältnisse obligatorisch ist, hängt vom Geschäftssachverhalt ab, den Stockwerkeigentümer ausdiskutieren. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber Stockwerkeigentümer alleine Entscheidungen treffen.