Der Hausbau ist eine spannende Zeit für die ganze Familie, denn selten wird das Haus am Ende zu hundert Prozent so sein, wie es geplant war. Es ergeben sich immer wieder Änderungen – durch Gegebenheiten, durch Verteuerungen, durch neue Ideen. Doch gerade das macht den Prozess so interessant, und wer sich noch vor dem ersten Spatenstich aktiv einbringt, kann so manchen Ärger im Nachgang vermeiden.
Der Bauherr hat ganz am Ende der Bautätigkeiten eine verantwortungsvolle Aufgabe: er muss das Bauwerk abnehmen, also die Arbeiten im Einzelnen begutachten, und für erledigt, bzw. mangelhaft befinden. Diese Abnahme ist gesetzlich vorgeschrieben und hat zur Folge, dass Mängel nur innerhalb einer bestimmten Frist angemahnt werden können.
Ein Architekt ist wie jeder andere Selbstständige auch für Fehler bei seiner Arbeit haftbar zu machen. Doch wann ist ein „Fehler“ nachzuweisen?
Gerade viel beschäftigte Bauherren fragen sich oft, ob es nicht sinnvoll wäre, den Bau mit einem Generalunternehmen durchzuziehen. Denn es gibt einen gewichtigen Vorteil: der Bauherr hat nur einen Ansprechpartner und spart somit viel Zeit ein.
Der Vertrag zwischen Architekt und Bauherrn ist eine wichtige Dokumentation darüber, welche Leistungen erbracht werden sollen und wie diese honoriert werden wird. Damit es darüber keine Streitigkeiten gibt, sollte man beim Aufsetzen des Vertrages besondere Vorsicht walten lassen. Auf der sicheren Seite ist man mit dem Mustervertrag des SIA, dem Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins.
Es muss ein triftiger Grund vorliegen – doch als Nachbar oder sonst Betroffener kann man sich gegen ein Baugesuch wehren, wenn es die eigenen Interessen grob stört. Nach diesem Einspruch gibt es den Entscheid der Baubehörde – und dann können der Bauherr oder der Einspruchführer Rekurs einlegen, sollte er mit der Entscheidung nicht zufrieden sein.