Von der persönlichen Tragödie ganz abgesehen – eine Scheidung bringt viele finanzielle Probleme mit sich – nicht zuletzt, weil gemeinsam Angeschafftes geteilt werden muss. Besonders schwierig ist dies bei Immobilien. Gut hat es dann derjenige, der Buch geführt hat über die Zahlungen am Gebäude.
So schön der Wintergarten besonders bei nicht so tollem Wetter auch ist – die Glasflächen, besonders die Dächer, sind empfindlich und nicht gegen jedes Wetter gut gerüstet. Besonders Starkregen, Schneemassen oder Eis können dem Wintergarten Probleme bereiten. Wenn möglich, sollten Schnee und Eis vom Dach geschoben werden, damit die Last nicht zu gross wird.
In der Schweiz sind einige Unterhaltskosten für eine Liegenschaft von der Steuer abziehbar. Ein paar Investitionen in puncto Energieeinsparung gehören dazu. Ob auch die Verglasung des Balkons in diese Sparte gehört, ist nicht einheitlich geregelt. Ob die Balkonverglasung steuerlich absetzbar ist, hängt also von den speziellen Regelungen bei Bund und Kanton ab.
Eine Balkonverglasung muss unter Umständen bewilligt werden. Und das kann verschiedene Ursachen haben – zum Einen bauliche, also es kann eine Baugenehmigung seitens der Gemeinde oder des Kantons nötig sein. Oder Zweitens, eine Bewilligung durch den Eigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft, falls Sie Mieter oder Eigentumswohnungs-Besitzer sind.
Wer im Eigenheim wohnt, braucht für seine Baumassnahmen „nur“ die nötigen Bewilligungen einzuholen, die Gemeinde und/oder Kanton vorschreiben. Das kann auch die Genehmigung der Nachbarn sein.
Für viele Veränderungen am Bau ist eine Bewilligung von behördlicher Seite notwendig. Allerdings sind die Regelungen nicht einheitlich – es kommt auf das jeweilige Kanton und auch auf die Gemeinde an, wofür eine Genehmigung nötig ist.