Hallo Zusammen
Wie sollten wir vorgehen, wenn das Bauamt das Baugesuch nachträglich mit nicht schriftlich existierenden Richtlinien kritisiert?
Wir bauen mit einem GU/TU ein Neubau-Einfamilienhaus in einem kleinen Ort im Aargau, ein Ort mit einem eigenen Gestaltungsplan für unsere Strasse.
Das Bauamt selbst arbeitet extern mit Koch & Partner zusammen, die kontrollieren die jeweiligen Baugesuche und Bauten.
Zur Vorsicht haben wir das Projekt vor Eingabe des Baugesuch mit der Firma KoPa besprochen und somit ein funktionierendes Baugesuch erstellt und abgegeben.
Das Gesuch (Haus & Umgebung) wurde ohne Einspruch akzeptiert und mit Hinweis auf den Gestaltungsplan gestattet. (Der Gestaltungsplan beinhaltet u.A. eine Richtlinie für Naturnahe Böschungen bis 1 Meter, Ausnahme Flügelmauern bei Garagenzufahrten beim Fassadenanschluss von max. 2 Meter)
Nun kommt aber das Bauamt nachträglich auf uns zu (der Bau ist im Gange) und fordert eine «neue» Genehmigung der Umgebung, Grund dafür soll eine Flügelmauer sein welche den Hausplatz zum Garten abtrennt (Das Grundstück ist leicht am Hang und die seitliche Einfahrt somit tiefer als der Garten).
Zitat: «Die Flügelmauern der Garage sind auf längere Distanzen zu hoch ausgestaltet. Über kurze Distanzen (1-2 m) dürfen die maximalen Höhen von 2 m ausgenutzt werden, sollen jedoch innerhalb der weiteren Meter sich rasch reduzieren. Dies ist mit den eingeplanten Flügelmauern nicht erfüllt.»
Unsere Flügelmauer baut auch ab, jedoch erst nach 3-4 Metern da die tiefere Garageneinfahrt zum höheren Garten abgetrennt wird.
Der Punkt mit der maximalen Länge von 1-2 Meter für Flügelmauern kann ich nirgends finden, weder Kantonal noch auf der Seite unserer Gemeinde, er existiert effektiv nicht.
Wie muss ich das klären/prüfen und habt Ihr ähnliche Erfahrungen?
Generell wurde die Umgebung ja akzeptiert, kann das Bauamt wirklich nachträglich fordern?
Wie sollen wir mit Richtlinien umgehen, die nirgends schriftlich festgehalten wurden?
Vielen Dank für Eure Meinungen und Erfahrung.
Grüsse