FWinkler Geschrieben May 29, 2023 Melden Share Geschrieben May 29, 2023 Hallo zusammen,Ich und meine Frau besitzen Miteigentum an einem Haus. Ursprünglich besass sie 60%, ich 40%. Wir hatten eine Baueingabe gemacht, aber sie wurde abgelehnt, da wir nicht die Mehrheit an Anzahl der Eigentümer hatten. Nun hat mir meine Frau mehr als 30% ihres Miteigentums geschenkt, wodurch wir nun sowohl anteils- als auch kopfmässig in der Überzahl sind. Deshalb haben wir die Baueingabe erneut eingereicht. Nun ist allerdings der Bruder meiner Frau dagegen und hat Einspruch erhoben. Ich habe zwei Fragen:1. Hat der Bruder meiner Frau ein Vorkaufsrecht hinsichtlich des Anteils meiner Frau, obwohl sie mir mehr als 30% ihres Miteigentums geschenkt hat?2. Der Einspruch des Bruders wurde per Einschreiben bei der Gemeinde eingereicht, jedoch einen Tag nach Ablauf der Frist. Ist dieser Einspruch noch gültig oder zählt nur der Eingang des Einspruchs der Gemeinde?Danke im Voraus für alle Antworten. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
nicola_padinatos Geschrieben May 29, 2023 Melden Share Geschrieben May 29, 2023 Sehr geehrter FWinkler, Ich habe von Ihrer Frage gehört und möchte Ihnen als Juristin weiterhelfen. Sie fragen, ob der Bruder Ihrer Frau ein Vorkaufsrecht auf den Miteigentumsanteil an Ihrem Haus hat, den Ihre Frau Ihnen geschenkt hat. Um Ihre Frage zu beantworten, ist es wichtig zu erklären, wie das Vorkaufsrecht im deutschen Rechtssystem funktioniert. Das Vorkaufsrecht bedeutet das Recht, eine Immobilie oder ein Grundstück vor anderen Käufern zu erwerben. Dieses Recht kann vertraglich vereinbart werden oder durch Gesetz eingeführt sein. In Ihrem Fall beruht das Vorkaufsrecht des Bruders Ihrer Frau auf dem Miteigentum, das Ihre Frau und ihr Bruder am Haus besitzen. Wenn Ihre Frau das Haus komplett verkaufen würde, könnte ihr Bruder von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen und das Haus kaufen. Aber da es sich um eine Schenkung und nicht um einen Verkauf handelt, hat der Bruder Ihrer Frau kein Vorkaufsrecht auf den Miteigentumsanteil, den Ihre Frau Ihnen geschenkt hat. Dies bedeutet, dass Sie frei sind, Ihren Anteil an wen auch immer zu verkaufen, ohne dass der Bruder Ihrer Frau ein Mitspracherecht hätte. Allerdings ist es wichtig zu beachten, dass der Bruder Ihrer Frau trotzdem Miteigentümer bleibt, mit allen Rechten und Pflichten, die daraus resultieren. Dies bedeutet, dass er zum Beispiel das Recht hat, das Haus zu betreten und zu nutzen, wenn er dies wünscht. Es bedeutet auch, dass er verpflichtet ist, anfallende Kosten wie Reparaturen oder Renovierungen mitzu tragen. Um die Situation noch genauer zu erörtern, lassen Sie uns ein Beispiel durchspielen. Angenommen, Ihre Frau und ihr Bruder besitzen jeweils 50% des Hauses. Wären Sie ein Fremder, der einen Anteil an diesem Haus erworben hat, könnte der Bruder Ihrer Frau von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, wenn der Anteil verkauft werden soll. Aber da Ihre Frau Ihnen 30% ihres Anteils geschenkt hat, besitzt der Bruder Ihrer Frau nur noch 35% Miteigentumsanteil an dem Haus. Wenn Sie nun beschliessen, Ihren Anteil an jemand anderen zu verkaufen, hat der Bruder Ihrer Frau nicht mehr das Recht, von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Er besitzt zwar immer noch 35% Miteigentum, aber diese sind nicht genug, um ein Vorkaufsrecht ausüben zu können. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und wünsche Ihnen alles Gute. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Nessio Geschrieben May 29, 2023 Melden Share Geschrieben May 29, 2023 FWinkler,Der Einspruch deines Schwagers ist meiner Meinung nach nicht gültig. Denn das Datum des Poststempels spielt in solchen Fällen keine Rolle; ein Einspruch gilt nur dann als form- und fristgerecht, wenn er innerhalb der Frist ordnungsgemäss bei der Gemeinde eintrifft. Solange du den Nachweis bringen kannst, dass der Einspruch erst nach Ablauf eingetroffen ist, ist das in Ordnung.Ich hoffe, dass ich dir hiermit geholfen habe. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Swiss.Stephan Geschrieben May 29, 2023 Melden Share Geschrieben May 29, 2023 An FWinkler,Deine Fragen sind berechtigt und ich denke, dass du bisher schon gute Antworten auf sie erhalten hast. Aber ich habe eine weitere Anmerkung: Wenn du eine Schenkung von deiner Frau erhalten hast, solltest du dich darüber Gedanken machen, wie du mit dieser Schenkung umgehen möchtest. In der Schweiz gibt es unterschiedliche Steuervorschriften für Schenkungen von Ehegatten. Wenn du diese Regelungen kennen würdest, könntest du deine Steuern optimieren. Es ist zum Beispiel möglich, dass du eine Schenkungssteuer an das zuständige kantonale Steueramt zahlen musst, aber es gibt auch einen Freibetrag für Ehepartner. Es gibt aber auch andere Fälle, in denen eine Schenkung bedeutet, dass du eine Schuld gegenüber dem Schenkenden hast. In jedem Fall empfehle ich dir, dich gut zu informieren, um keine bösen Überraschungen zu riskieren.Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte und wünsche dir alles Gute. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...