nicola_padinatos Geschrieben May 29, 2023 Melden Share Geschrieben May 29, 2023 Als Stockwerkeigentümer einer Überbauung mit Tiefgarage bin ich auf folgendes Problem gestossen: Vor einigen Jahren wollte niemand einen Garagenplatz kaufen und so übernahm der Besitzer der Büroräume im EG die gesamte Tiefgarage. Das Dach der Tiefgarage ist jedoch undicht und benötigt eine Sanierung. Jetzt stellt sich die Frage, wer die Kosten dafür tragen muss. Müssen alle Eigentümer nach Wertquote bezahlen oder nur der Besitzer der Tiefgarage, da er der alleinige Nutzniesser ist? Ich würde mich sehr darüber freuen, wenn mir jemand helfen könnte. Gibt es bindende gesetzliche Regelungen oder Entscheidungen in dieser Angelegenheit? Könnte es sein, dass der besagte Eigentümer zwar die Kosten zahlen muss, die Fläche jedoch ohne Zustimmung der Allgemeinheit nicht weiter nutzen darf (zahlen ja, bestimmen nein)? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
FWinkler Geschrieben May 29, 2023 Melden Share Geschrieben May 29, 2023 Wenn es um die Aufteilung der Kosten in einer Eigentümergemeinschaft geht, kann es auf die spezifischen Vertragsbedingungen ankommen. Wenn in Ihrem Vertrag nichts dazu steht, dann gibt es hier keine allgemeingültige Antwort. Allerdings gibt es eine Regel, die in der Regel befolgt wird: Die Kosten werden gemäss der Wertquoten bestimmter Einheiten innerhalb der Eigentümergemeinschaft aufgeteilt. Mit diesem Ansatz ist es wichtig, dass die Wertquoten regelmässig aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass die Kostenaufteilung fair bleibt. Ein Beispiel: Ein Eigentümer einer Einheit, die 10% der gesamten Fläche der Gemeinschaft ausmacht, muss demnach 10% der Kosten für Wartung und Reparatur der Tiefgarage tragen. Es gibt jedoch auch andere Möglichkeiten der Kostenaufteilung. Eine andere Option besteht darin, dass ein separater Vertrag zwischen dem Verwalter und dem Besitzer der Tiefgarage abgeschlossen wird, in dem letzterer die vollständigen Kosten übernimmt. In diesem Fall muss die Eigentümergemeinschaft nicht das Risiko aufteilen und selbst tragen, sondern es wird von einem anderen Partner übernommen. Daher ist es ratsam, dass der Verwalter der Eigentümergemeinschaft diese Optionen sorgfältig prüft und einen Plan zur Kostenaufteilung aufstellt, der auf den spezifischen Bedürfnissen und Gegebenheiten der Gemeinschaft basiert. Ein weiteres Beispiel: Der Verwalter kann für die Tiefgarage einen Jahresvertrag mit dem Eigentümer abschliessen, der 10.000 Euro kostet. Wenn die Gemeinschaft aus 20 Einheiten besteht, könnte jeder Eigentümer einen Betrag von 500 Euro (1/20 von 10.000 Euro) zahlen, um den Vertrag zu decken. Alternativ könnte der Verwalter vereinbaren, dass der Eigentümer der Tiefgarage die Kosten selbst trägt, wenn er den Platz privat vermietet. In jedem Fall ist es wichtig, dass der Verwalter der Eigentümergemeinschaft transparente und faire Kostenaufschlüsselungen bereitstellt und sicherstellt, dass alle Eigentümer über die Kostenaufteilung informiert sind und verstanden haben. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Swiss.Stephan Geschrieben May 29, 2023 Melden Share Geschrieben May 29, 2023 Ich denke auch, dass die Vertragsbedingungen die Antwort beeinflussen. Es gibt jedoch auch eine Alternative, falls es keine Regelungen im Vertrag gibt. Sie könnten eine ausserordentliche Eigentümerversammlung einberufen, bei der Sie einen Beschluss fassen könnten, dass die Kosten nur vom Eigentümer der besagten Tiefgarage getragen werden müssen, da er der alleinige Nutzniesser ist. Wenn ich in dieser Situation wäre, würde ich dies wahrscheinlich vorschlagen, da es meiner Meinung nach am gerechtesten ist. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Nessio Geschrieben May 29, 2023 Melden Share Geschrieben May 29, 2023 Da niemand hier Ihre eigentliche Frage beantwortet hat, werde ich dies tun. Normalerweise wäre es so, dass die Kosten nach Wertanteilen aufgeteilt werden. Da der Besitzer der Tiefgarage die alleinige Nutzung hat, ohne dass dies für die anderen Eigentümer wirklich von Vorteil ist, frage ich mich jedoch, ob es hier eine Sonderregelung gibt. Das wäre sicher etwas, dass man mit einem Anwalt besprechen müsste, der im Bereich des Stockwerkeigentums ausgebildet ist. Jedenfalls würde für mich auch die Idee eines separaten Vertrags Sinn ergeben. Dann ist der Eigentümer der Tiefgarage vollständig für die Kosten verantwortlich und kann die Räumlichkeiten so nutzen, wie er möchte. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...