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Nessio

Zahlungsrückbehalt bei Mängel in Eigentumswohnungen?

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Hallo zusammen,

Ich habe vor kurzem eine Eigentumswohnung für CHF 900'000 gekauft und musste bereits eine Anzahlung von CHF 50'000 leisten. Der Rest des Kaufpreises wird in zwei Schritten fällig - ein Drittel bei der Eigentumsübertragung im August/September '19 und zwei Drittel zehn Tage vor Bezugsbereitschaft voraussichtlich im Februar 2021. So weit so gut.

Kürzlich habe ich aber den Kaufvertrag genauer unter die Lupe genommen und festgestellt, dass ich als Käuferin kein Recht auf Zahlungsrückbehalt bei Mängeln habe. Eine Sicherstellung der Mängelbehebung durch Zahlungsrückbehalte oder Solidarbürgschaften wird hiermit wegbedungen. Damit habe ich in dem Fall, dass bei Übergabe der Wohnung Mängel vorhanden sind oder diese gar nicht fertiggestellt sein sollte, keinerlei Rechte.

Ist es üblich, bereits 18 Monate vor Bezug einen Drittel des Kaufpreises zu leisten? Und muss ich mich wirklich diesem Kaufvertrag beugen und auf jegliche Rechte auf einen Geldrückbehalt verzichten? Ich würde mich sehr über Eure Meinungen oder Erfahrungen mit ähnlichen Situationen freuen.

Beste Grüsse,

Nessio

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Lieber Nessio,

Ich kann deine Frustration vollkommen verstehen, wenn es darum geht, dass nicht alle Arbeiten am Haus ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Es kann sehr enttäuschend sein, wenn man für ein Haus viel Geld ausgibt und es dann nicht den Erwartungen entspricht.

In meiner letzten Eigentumswohnung hatte ich ein ähnliches Problem. Ich hatte ein Unwiderrufliches Zahlungsversprechen meiner Bank über den Gesamtkaufpreis abzüglich der Anzahlung geben müssen. Nach der Übergabe stellte ich fest, dass nicht alle Arbeiten vollständig ausgeführt worden waren. Leider konnte ich keinen Zahlungsrückhalt verlangen, da ich das Unwiderrufliche Zahlungsversprechen unterschrieben hatte.

Ich entschied mich dann, die Nacharbeiten selbst zu organisieren und die Kosten von der restlichen Summe abzuziehen. Da ich die entsprechenden Quittungen belegen konnte, bekam ich später das Geld von der Bank erstattet.

Ein Beispiel dafür war eine fehlerhafte Sanitärinstallation in meiner Wohnung. Der Installateur hatte die Dusche falsch installiert, so dass Wasser auf den Boden spritzte und Schäden verursachte. Ich organisierte dann einen anderen Installateur, um das Problem zu beheben, und reichte die Rechnung bei der Bank ein. Die Bank erstattete mir dann die Kosten für die Reparatur.

Es gibt viele verschiedene Arten von Nacharbeiten, die in einem Haus durchgeführt werden müssen, wie z.B. Malerarbeiten, Elektroarbeiten oder Sanitärarbeiten. Wenn du dich dafür entscheidest, diese Arbeiten selbst zu organisieren und die Kosten von der restlichen Summe abzuziehen, solltest du unbedingt alle Quittungen aufbewahren und sie der Bank vorlegen, um sicherzustellen, dass du das Geld zurückbekommst.

Ich hoffe, dass dir diese Option helfen kann, deine Probleme zu lösen.

Schöne Grüsse,

FWinkler

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Hi Nessio,

Ich vermute, dass die Klausel zum Wegfall des Zahlungsrückbehalts im Kaufvertrag Deiner Eigentumswohnung ziemlich üblich ist. Im Endeffekt steht nämlich dem Verkäufer das Geld für seine/ihre Arbeit zu und im Normalfall sind beide Parteien daran interessiert, dass diese Arbeit zügig und korrekt erledigt wird, damit der Käufer/die Käuferin den vollen Betrag zahlen kann und der Verkäufer/die Verkäuferin das Geld bekommt.

Dennoch sollten Mängel selbstverständlich behoben werden, bevor die Wohnung übergeben wird. Eine Möglichkeit könnte sein, Dich mit dem Bauherrn/dem Verkäufer/dem Makler in Verbindung zu setzen und eine Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag aufzusetzen, falls Du Dich unwohl bei einer Zahlung ohne Rückbehalt fühlst. In jedem Fall hoffe ich, dass alles reibungslos verläuft. Viel Glück!

Beste Grüsse,

Swiss.Stephan

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Hallo Nessio,

Ich habe hierzu eine interessante Information gefunden. Es gibt tatsächlich eine Gesetzesänderung seit dem 1. Januar 2018, die den Käufern von Häusern und Eigentumswohnungen mehr Schutz vor Baumängeln bietet. Laut dieser Gesetzesänderung muss der Verkäufer verpflichtend garantieren, dass die Vertragsimmobilie für eine bestimmte Zeit frei von Mängeln ist. Zwar haben Vertragsparteien hierbei eine gewisse Freiheit bei der Ausgestaltung der Garantiebedingungen. Doch sollte sichergestellt sein, dass Käuferinnen und Käufer sich nicht von vornherein darauf einlassen, den Einbehalt von Geldern aus Mangelgründen zu vertraglich auszuschliessen. Anderenfalls versäumen sie es, die Garantie-, Gewährleistungs- und Nachbesserungsrechte auszuschöpfen.

Gruss,

Nicola 

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