Swiss.Stephan Geschrieben June 1, 2023 Melden Share Geschrieben June 1, 2023 Hallo zusammen, Ich habe eine Frage zu unseren Verpflichtungen als Eigentümer eines Mehrfamilienhauses bezüglich des Liftunterhaltskosten. Wir haben kürzlich eine Offerte erhalten, die besagt, dass wir als Parterrebewohner CHF 2000 pro Jahr für den Service zahlen müssen. Allerdings benutzen wir den Lift nicht oft, vielleicht einmal im Monat oder weniger, im Gegensatz zu den Attikabewohnern. Meine Frage ist also, ob ich Teilkosten für den Service bezahlen muss, da ich den Lift weniger benutze. Ich freue mich auf Antworten von jemandem, der diesbezüglich Erfahrung hat. Viele Grüsse, Stephan Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
nicola_padinatos Geschrieben June 1, 2023 Melden Share Geschrieben June 1, 2023 Lieber Stephan, ich bin froh, dass Sie das Prinzip der "benutzungsmässigen Kostenteilung" (englisch: usage-based cost sharing) verstanden haben und möchte Ihnen gerne weitere Details dazu erklären. Dieses Prinzip wird oft bei Wohnungseigentümergemeinschaften angewendet, um die Kosten für gemeinsam genutzte Einrichtungen wie Aufzüge, Waschräume oder Gemeinschaftsräume fairen und transparenten aufzuteilen. Im Falle des Lifts, den Sie als Beispiel genannt haben, wird die Gesamtkosten der Anlage unter den Eigentümern aufgeteilt. Diese Kosten umfassen die Anschaffung, Installation, regelmässige Wartung, Reparaturen, Versicherung und andere Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Lifts entstehen. Die Verteilung der Kosten erfolgt jedoch nicht nach einem festen Verteilungsschlüssel, sondern nach dem bereits erwähnten Prinzip der benutzungsmässigen Kostenteilung. Das bedeutet, dass jeder Eigentümer nur für die tatsächlich genutzte Zeit des Lifts bezahlen muss. Um das am Beispiel zu verdeutlichen: Angenommen, die Anlage kostet insgesamt 3000 CHF und wird von fünf Parteien genutzt. Wenn Sie den Lift nur 10% der Zeit nutzen, müssen Sie auch nur 10% der Gesamtkosten tragen. Daraus ergibt sich für Sie ein Kostenanteil von 150 CHF (5 Parteien x 10 % x 3000 CHF = 150 CHF). Das bedeutet auch, dass Eigentümer, die den Lift häufiger oder länger nutzen, auch einen höheren Kostenanteil tragen müssen, da sie einen grösseren Anteil an der Nutzung des Lifts haben. Dieses Prinzip trägt dazu bei, dass die Kosten für gemeinsam genutzte Einrichtungen gerechter und nachvollziehbarer aufgeteilt werden können. Es bietet auch Anreize für alle Eigentümer, die Einrichtungen nur dann zu nutzen, wenn sie es wirklich brauchen und sparsamer damit umzugehen. Ich hoffe, dass ich Ihnen damit weiterhelfen konnte und stehe Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Viele Grüsse, Nicola Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
FWinkler Geschrieben June 1, 2023 Melden Share Geschrieben June 1, 2023 Ich stimme mit nicola_padinatos überein. Rechtlich haben Sie Anspruch auf eine benutzungsbasierte Kostenaufteilung. Um dies durchzusetzen, müssen Sie Ihren Vermieter kontaktieren oder einen Anwalt für Immobilienrecht konsultieren, falls dies erforderlich ist. DIY-Reparaturen oder Wartungen des Liftes sollten Sie nur durchführen, wenn Sie elendigst über das Anlagenwesen informiert und fit sind und auch bieten Sie "keinen professionellen Liftservice an". Daher würde ich vorschlagen, eine Fachfirma zu beauftragen, um alle möglichen Risiken und rechtlichen Konsequenzen zu vermeiden.Freundliche Grüsse,FWinkler Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Nessio Geschrieben June 1, 2023 Melden Share Geschrieben June 1, 2023 Ich möchte noch eine Sache ergänzen. Abgesehen von der Kostenteilung ist es auch wichtig, den Zustand des Liftes sicherzustellen. Der Lift ist eine Maschine und wie alle Maschinen verschleisst er irgendwann. Nach innerhalb von fünf Jahren muss eine erste Prüfung und Untersuchung von einer spezialisierten Fachfirma durchgeführt werden. Das ist so in der Schweiz gesetzlich vorgeschrieben. Jede weitere Untersuchung (alle zehn Jahre) wird von einer Überwachungsstelle durchgeführt, um den sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Untersuchung vom Eigentümer des Gebäudes auch während des Betriebszeitraums alle 5 Jahre in Auftrag gegeben werden sollte, um den gesetzlichen Anforderungen und dem ordnungsgemässen Betrieb der Anlage zu entsprechen.Beste Grüsse,Nessio Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...