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Swiss.Stephan

Zahlung für bereits geleistete Arbeit nach Vertragsrücktritt?

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Hey alle zusammen,

Ich würde gerne eure Meinung zu einer rechtlichen Frage hören. Wir haben unlängst den Bauvertrag annulliert - eine Entscheidung, die wir unter anderem getroffen haben, weil während der gesamten Anfangsphase etliche Dinge schief gegangen sind.

Wir haben einen Vertrag unterschrieben und eine Anzahlung in Höhe von CHF 35`000 geleistet. Zu keinem Zeitpunkt wurde das Baugrundstück jedoch übertreten. Das Projekt befand sich noch immer in der Anfangsphase. Die einzige Ausnahme war die Durchführung der Untersuchungen zur Gestaltung der Wohnung, die lediglich einen Tag gedauert hat.

Nachdem wir vom Vertrag zurückgetreten sind, wurden uns für die Arbeiten, die bis dahin erbracht wurden, Zusatzkosten von CHF 15`000 in Rechnung gestellt. Wir haben also nur noch CHF 20`000 zurückerhalten. Dürfen sie das? Ist es legal?

Die genaue Klausel hierüber steht natürlich in unserem Vertrag, den wir unterzeichnet haben. Darin ist sogar festgelegt, dass sie die gesamte erste Rate einbehalten dürfen. Ist der Vertrag dadurch rechtsunwirksam? Was sind unsere rechtlichen Möglichkeiten?

Alle, mit denen ich über diese Frage spreche, geben mir eine andere Antwort. Ein Treuhänder hat uns beispielsweise gesagt, dass dies eine unfaire Benachteiligung darstellt, weil bereits Kosten vor der Untersuchung angefallen sind.

Ich bin gespannt auf eure Meinungen. Vielen Dank im Voraus.

Gruss,

Stephan

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Hallo Swiss.Stephan,

ich werde dein Anliegen im Folgenden ausführlicher erläutern. Bitte beachte, dass es schwierig ist, diese Frage im Detail zu beantworten, ohne den Vertrag selbst zu sehen, daher ist es immer ratsam, den Rat eines professionellen Anwalts einzuholen.

Zunächst einmal können Vertragsbedingungen bei einem Vertragsabschluss verschiedene Klauseln enthalten, die jedoch nicht automatisch rechtswirksam sind. Nehmen wir an, dass der Vertrag tatsächlich besagt, dass die ganze erste Rate einbehalten werden kann, dann waren die Vertragsbedingungen bei Vertragsunterzeichnung im Grunde genommen klar.

Nun, wenn eine Person jedoch der Meinung ist, dass diese Klausel unangemessen ist, kann sie versuchen, diese als unrechtmässig oder sittenwidrig zu erklären (§ 138 BGB), wenn sich herausstellt, dass sie eine unfaire Bedingung zum Nachteil einer Partei enthält.

Dabei muss die Klausel einem unabhängigen professionellen Test standhalten, wenn sie von einem Gericht untersucht wird. Bedenke jedoch, dass es schwierig sein wird, ein Gericht davon zu überzeugen, dass die Bedingung sittenwidrig ist, wenn sie tatsächlich im Vertrag steht.

Es gibt jedoch eine Möglichkeit, den Verkäufer dazu zu bewegen, einen fairen Kompromiss zu finden. Hierbei sollten beide Parteien versuchen, gemeinsam eine faire Lösung zu finden, indem sie miteinander kommunizieren und ihre Verhandlungsbereitschaft zeigen. Ein Vertrag sollte schliesslich in beiderseitigem Interesse sein, und keine Partei sollte durch unfaire Klauseln benachteiligt werden.

Zur Verdeutlichung möchte ich ein Beispiel nennen: Stellen wir uns vor, dass ein Kunde einen Vertrag mit einem Fitnessstudio abschliesst, der besagt, dass bei einer vorzeitigen Kündigung die volle Jahresgebühr fällig wird. Wenn der Kunde jedoch aufgrund von Krankheit oder Umzug nicht mehr in der Lage ist, das Fitnessstudio zu besuchen, kann diese Klausel als unangemessen angesehen werden.

In diesem Fall kann der Kunde den Verkäufer um eine aussergerichtliche Einigung bitten, bei der die Gebühr anteilig berechnet wird. Denk daran, dass eine faire Lösung immer im besten Interesse beider Parteien liegt. Ich hoffe, meine Erklärungen konnten dir bei deinem Anliegen weiterhelfen.

Beste Grüsse,

Nicola Padinatos

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Hi Swiss.Stephan,

Die Zusatzkosten scheinen sehr hoch im Vergleich zur Arbeit, die bereits erledigt wurde - also nur eine Bemusterung. Ich würde dann gerne den Vertrag sehen, bevor ich ein Urteil fälle, aber eine Anzahlung in Höhe von ₹35`000 ist eigentlich ein ziemlich grosser Betrag. Der Verkäufer könnte davon ausgegangen sein, dass diese Rechnung für getane Arbeit eines Käufers absolut notwendig wäre, wenn dieser den Vertrag storniert.

Auf jeden Fall solltet ihr einen Rechtsbeistand konsultieren, bevor ihr irgendwelche Schritte einleitet.
In einigen Fällen können sie vielleicht eine detaillierte Kalkulation und Aufschlüsselung aller Arbeiten für euch vorweisen. Wenn dies der Fall ist, könnte dies euch helfen, die Situation zu verstehen.

Beste Grüsse,

Nessio

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Hi Stephan,

Nur um sicher zu gehen - die Bedingung, dass die ganze erste Rate einbehalten werden kann, steht definitiv im Vertrag, richtig?

In gewisser Weise kann ich die Argumentation des Treuhänders nachvollziehen - wenn der Vertrag besagt, dass die ersten CHF35`000 lediglich zur Deckung der Kosten eingesetzt werden, klingt es etwas unlogisch, warum CHF15`000 $ für die Bemusterung verwendet wurden und warum sie die gesamte erste Rate behalten sollten.

Auf jeden Fall würde ich einen Rechtsbeistand konsultieren, bevor ich irgendwelche Schritte unternehme, um herauszufinden, ob ihr eine rechtliche Handhabe haben könnt. Vielleicht könnt ihr auch versuchen, den Verkäufer davon zu überzeugen, dass dies ein unrealistischer Betrag ist, um für die getane Arbeit verrechnet zu werden. Viel Erfolg dabei!

Mit freundlichen Grüssen,

FWinkler

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