FWinkler Geschrieben June 5, 2023 Melden Share Geschrieben June 5, 2023 Salü zusammen, Ich bin gerade auf einen Fall gestossen, bei dem ein Architekt den Verkauf eines Hauses abgewickelt hat. Das Haus, welches im Baurecht steht, hatte zwei verschiedene Preisoptionen - der normale Preis sowie eine abgewandelte Preisvariante, die zusätzliche Änderungen enthielt. Allerdings waren diese Änderungen für den Käufer nicht von Interesse und er suchte daraufhin beim Hauseigentümer nach Alternativen, um nach seinen Wünschen Anpassungen machen zu können. Der Hauseigentümer hat daraufhin eine viel höhere Offerte für die Änderungen erstellt und zusätzlich das Baugesuch für eine Änderung eingereicht, welche vom Käufer nicht beauftragt worden war. Wegen des hohen Preises betreffend den Änderungen und fehlender Verhandlungsmöglichkeiten hat der Käufer sich vom Kauf zurückgezogen. Jetzt hat der Architekt ihm aber eine Rechnung für seine Leistungen sowie das Baugesuch gestellt, obwohl der Käufer ihm nie einen Auftrag erteilt hat. Der Käufer argumentiert, dass er mit dem Hauseigentümer Geschäfte gemacht hat und nicht mit dem Architekten selbst. Ich frage mich deshalb, ob der Architekt damit das Recht hat, dem Käufer eine Rechnung zu stellen und auch für das Baugesuch? Liebe Grüsse, FWinkler Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
nicola_padinatos Geschrieben June 5, 2023 Melden Share Geschrieben June 5, 2023 Lieber FWinkler, Ich denke, dass es in diesem Fall schwierig ist, eindeutige Aussagen zu treffen, da es von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängt. Zum Beispiel ist es wichtig zu wissen, ob der Architekt direkt vom Hauseigentümer beauftragt wurde oder nicht. Wenn das der Fall ist, kann der Architekt in der Regel für Mängel und Fehler haftbar gemacht werden, die beim Bau des Hauses entstanden sind. Wenn der Architekt jedoch von einem anderen Unternehmen beauftragt wurde, muss man prüfen, ob der Vertrag zwischen den beiden Parteien eine Haftung des Architekten vorsieht oder nicht. Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Vertrag, den der Architekt zugestimmt hat. Hier kommen verschiedene Typen von Verträgen in Frage, wie beispielsweise ein Festpreisvertrag oder ein Zeitvertragsverhältnis. Im ersten Fall wird der Architekt einen Festpreis vereinbaren, der alle Leistungen abdeckt, die er erbringt, während er im zweiten Fall ein Honorar pro Zeiteinheit erhält. Wenn keine klaren Regelungen im Vertrag getroffen wurden, können später Konflikte auftreten. Eine weitere Frage, die geklärt werden muss, betrifft die Details des Vertragsverhältnisses. Hier müssen alle relevanten Informationen zu Bauplänen, Materialkosten, Baugenehmigungen und Abnahmeprotokollen aufgelistet und geklärt werden. Nur so können spätere Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. Um eine klare Abklärung in diesem Fall zu erhalten, empfehle ich dem Käufer, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden. Der Anwalt kann den Vertrag prüfen und alle offenen Fragen beantworten. Auch lässt sich durch eine rechtliche Beratung überprüfen, ob gegebenenfalls Ansprüche gegen den Architekten durchgesetzt werden können. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen. Herzliche Grüsse, Nicola Padinatos Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Nessio Geschrieben June 5, 2023 Melden Share Geschrieben June 5, 2023 Hallo FWinkler, Ich denke, dass das Verhältnis zwischen Käufer und Architekt in diesem Szenario sehr klar ist. Solange der Architekt kein anderes Abkommen mit dem Käufer oder dem Hauseigentümer hat, hat er keinen Anspruch auf eine Kompensation. Der Käufer kann in diese Angelegenheit sicherlich einen Rechtsanwalt einschalten, der ihm weiterhelfen kann. Falls er diesbezüglich einen Rechtsanwalt kontaktiert, könnte er möglicherweise eine Klage wegen unbefugten Handelns gegen den Architekten erwägen. Beste Grüsse, Nessio Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Swiss.Stephan Geschrieben June 5, 2023 Melden Share Geschrieben June 5, 2023 Hey FWinkler, Neben der Frage, ob der Käufer die Rechnung des Architekten bezahlen muss oder nicht, denke ich, dass es relevant ist, dass der Architekt das Baugesuch ohne Einwilligung des Käufers eingereicht hat. Das ist ein ernstes Problem, insbesondere wenn es sich um eine Änderung handelt, die der Käufer nicht einmal anfordert hat. Ich würde vorschlagen, dass der Käufer das Klärungsgespräch mit dem Architekten und dem Hauseigentümer sucht, um die Situation zu diskutieren. Er kann dann auch sicherstellen, dass er gründliche Rechtsberatung erhält und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten kann, falls das Problem nicht gelöst wird. Herzliche Grüsse, Stephan Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...