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Mein Exmann hat aufgrund eines gerichtlichen Titels eine Zwangshypothek von 10 T SFR auf mein Haus eintragen lassen. Es gab vorher schon eine Hypothek der finanzierenden Bank in Höhe von 40T SFR.

 

 Diese ist im Rang vor der Zwangshypothek.

 

 Was kann nun passieren? Kann er die Zwangsversteigerung durchführen lassen?

 

 Was ist, wenn ich das Haus verkaufen will - geht das überhaupt oder nur mit seiner Erlaubnis?

 

 Mein Plan wäre, das Haus zu verkaufen und beide Gläubiger auszuzahlen, weil ich diesen Druck kaum mehr ertragen kann.

 

 Gespräche über ein Vergleichsangebot von mir (ich hätte mir von einer Freundin Geld leihen können und ihm etwa 70% zahlen können) hat er verweigert.

 

 Kann ich nun einfach Makler kommen lassen und das Haus zum Verkauf ausschreiben und an ihn geht dann automatisch (wie?) der Betrag von 10T SFR?

 

 Dazu sagen sollte ich vielleicht noch, dass das Haus kaum mehr als 50T SFR wert sein wird (alte Bruchbude ehrlich gesagt...) und ich danach mit gar nichts mehr dastehe.

 

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Dein Exmann hat dir Probleme eingebrockt:

 

Eine Zwangssicherungshypothek (auch: Zwangshypothek) ist eine zugunsten einer Forderung bestehende, in das Grundbuch eingetragene, dingliche Sicherheit an einem Grundstück. Die Eintragung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (vergleiche § 867 ZPO§ 322AO).

Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers einer titulierten Geldforderung, die mehr als 750 Eurobetragen muss, in das Grundbuch des Schuldners eingetragen. Ebenso wie eine rechtsgeschäftlich („freiwillig“) eingetragene Hypothek verschafft sie dem Gläubiger einen dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem belasteten Grundstück (vergleiche § 1147 BGB). Systematisch gehört die Zwangshypothek damit neben derZwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung sowie der Pfändung dinglicher Forderungen zur Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.

Im Unterschied zu anderen Vollstreckungsmaßnahmen ist die Zwangshypothek für den Gläubiger in erster Linie ein Sicherungsmittel. Allein durch die Eintragung der Zwangshypothek erhält er kein Geld. Die Zwangshypothek dient der Sicherung der Gläubigerforderung an der jeweils eingetragenen Rangstelle. Die Zwangshypothek steht einer vertraglich bestellten Sicherungshypothek gleich. [1] Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung können nach Eintragung im Rang der Zwangshypothek betrieben werden.

Über die Eintragung einer Zwangshypothek entscheidet der Rechtspfleger beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt wird insoweit auch als Vollstreckungsorgan tätig.

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Hier sehe ich das auch so. Die Zwangsversteigerung kann erfolgen, sobald es die Gläubiger anstreben. In meinen Augen werden die das bald unternehmen, denn die wollen ja Geld sehen.

Das Haus wird ja mit den Jahren auch nicht besser und hier wird ja nichts mehr investiert. So ist für die Gläubiger der einzige Schritt, das Haus zu versteigern.

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Gast
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