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Gast lova

Aufwand für Mehr- und Minderkosten Kalkulation

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Wir haben letztes Jahr ein Haus von einem GU gekauft, welches sich noch im Bau befand. Demzufolge hatten wir noch Möglichkeiten Individualisierungen anzubringen, wobei wir dies nur für die Bäder wahrgenommen haben. Das GU hat Mehrkosten nicht wirklich proaktiv vereinbart, sondern eher im Nachhinein angezeigt. Wie auch immer haben wir mit dem Bezug im Herbst mittels Akonto den Betrag beglichen. Nun 5 Monate später erhalten wir die Schlussrechnung. Zum Teil neue oder falsch berechnete Positionen. Zum Beispiel gewährte der Sanitär einen Rabatt welcher uns weitergegeben worden ist. Gleichzeitig wird uns aber das vertraglich vereinbarte Budget um den selben Prozentsatz wie der Rabatt gekürzt. Endeffekt kein Vorteil für uns. Wobei sie uns ohnehin das Budget nicht einfach so kürzen dürfen.

Was mich aber mehr interessiert, dass wir 4 Positionen der Architekten neu drauf haben. Diese beziehen sich auf die Kalkulation der Mehr- und Minderkosten sowie für das Erstellen der Schlussrechnung per se. Meiner Meinung nach gehört dies als Grundleistung des GUs oder täusche ich mich? Falls das GU die Arbeit an den Architekten weiter gibt, kann ich weder steuern noch beinflussen. Habt ihr da ähnliche Erfahrungen gemacht?

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Es tut mir leid zu hören, dass Sie mit der Schlussrechnung für das Haus, das Sie vom GU gekauft haben, unzufrieden sind. Es ist verständlich, dass die Tatsache, dass das GU Mehrkosten nicht proaktiv vereinbart hat, zu Ihrer Frustration beigetragen hat.

Es ist wichtig zu beachten, dass bei jedem Bauprojekt Änderungen und Anpassungen vorgenommen werden können, die zu Mehrkosten führen. Es ist jedoch fair, dass das GU diese Kosten mit Ihnen bespricht und eine faire Lösung für beide Parteien findet. In Bezug auf Ihre Frage zur Abrechnung der Architekten positionen: es ist schwierig zu sagen, ob es eine Grundleistung des GU ist, die Kosten für die Kalkulation der Mehr- und Minderkosten sowie für das Erstellen der Schlussrechnung per se zu übernehmen.

In der Regel ist es jedoch üblich, dass diese Arbeit vom GU selbst oder in Zusammenarbeit mit externen Experten erledigt wird. Wenn das GU die Arbeit an die Architekten weitergegeben hat, sollten sie in der Lage sein, die Arbeit der Architekten zu steuern und zu beeinflussen, um sicherzustellen, dass sie den vereinbarten Anforderungen entspricht. Sie sollten auch in der Lage sein, nachzuverfolgen, wie hoch die Kosten für diese Leistungen waren und warum diese Kosten in der Schlussrechnung aufgeführt sind.

Im Allgemeinen empfehle ich Ihnen, die Schlussrechnung genau zu prüfen und gegebenenfalls Fragen zu stellen oder Bedenken direkt mit dem GU zu besprechen. Sie haben das Recht, transparente und klare Informationen über die entstandenen Kosten sowie über die erbrachten Leistungen zu erhalten. Es ist wichtig, dass Sie sich Zeit nehmen, um sicherzustellen, dass alle Positionen in der Schlussrechnung korrekt sind und dass Sie mit den berechneten Kosten zufrieden sind.

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Vielen Dank Urs für die Antwort. Ich werde dies so mit denen mal besprechen. Ich hätte noch eine weitere Frage und zwar für Sanitärapparate hatten wir eine Budgetposition von ca 15‘000.- Diese hatten wir genau so ausgeschöpft. Auf der Schlussrechnung wurde uns ein Rabatt von ca 30% weitergeben. Gleichzeitig aber wurde das Budget um die 30% gekürzt. Ich gehe davon aus, dass ist so nicht erlaubt, da das Budget vertraglich vereinbart wurde. Was mich aber mehr interessiert ist, muss das GU den Rabatt effektiv weitergeben resp. können wir darauf bestehen? Somit könnten wir schlussendlich eine Rückzahlung fordern. 

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Es ist gut, dass Sie das Gespräch mit dem GU suchen, um diese Fragen zu klären. Bezüglich des Rabatts für Sanitärapparate und der Kürzung des Budgets: Wenn das vertraglich vereinbarte Budget 15'000 CHF betrug und Sie dieses Budget genau ausgeschöpft haben, sollte das GU den vereinbarten Betrag einhalten. Die Kürzung des Budgets um 30% erscheint in diesem Fall nicht gerechtfertigt, insbesondere wenn dies nicht im Vertrag oder in einer nachträglichen Vereinbarung festgehalten wurde.

In Bezug auf den Rabatt: Wenn das GU Ihnen einen Rabatt von 30% auf die Sanitärapparate gewährt hat, sollten sie diesen Rabatt normalerweise an Sie weitergeben. Es ist jedoch wichtig, die Bedingungen des Vertrags und etwaige Vereinbarungen, die Sie mit dem GU getroffen haben, zu überprüfen, um festzustellen, ob der Rabatt tatsächlich weitergegeben werden muss. Wenn der Rabatt laut Vertrag oder Vereinbarung an Sie weitergegeben werden sollte, können Sie darauf bestehen und gegebenenfalls eine Rückzahlung fordern. Da muss man ins Kleingedruckte des GU-Vertrages einsteigen. 

Am besten ist es, die Situation mit dem GU zu besprechen und die Vertragsbedingungen und Vereinbarungen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte und Ansprüche geschützt sind. Wenn Sie sich unsicher sind, kann es auch hilfreich sein, rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Möglichkeiten zu verstehen und sicherzustellen, dass Sie angemessen behandelt werden.

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