FWinkler Geschrieben April 18, 2023 Melden Share Geschrieben April 18, 2023 Es geht um die Frage, ob die Wartezeit von fünf Jahren beim Bezug von 3a-Konten taggenau oder nur auf das Steuerjahr bezogen wird. Obwohl das Gesetz besagt, dass eine solche Wartefrist alle fünf Jahre geltend gemacht werden kann, ist es unklar, wie sie in diesem Fall gehandhabt wird. Überdies gibt es auch noch eine Besonderheit für Paare bei der Auszahlung für die Satzbeatimmung. Wenn diese nicht im gleichen Steuerjahr erfolgt, wird sie nicht zusammengezählt. Die fünfjährige Wartefrist ist pro Person gültig und unabhängig zwischen den Ehepartnern. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Swiss.Stephan Geschrieben April 18, 2023 Melden Share Geschrieben April 18, 2023 ich möchte Ihnen gerne näher auf die Regelungen zur Wartezeit von 5 Jahren bei Vorsorgekonten eingehen. Diese Regelung ist speziell dafür gedacht, das regelmässige Abheben von Vorsorgekonten zu verhindern. Wenn Sie beispielsweise im August 2017 Geld aus Ihrem Vorsorgekonto abgehoben haben, müssen Sie fünf Jahre warten, um im Juli 2022 wieder abheben zu können. Dabei ist es wichtig, dass die Wartezeit taggenau berücksichtigt wird, um mögliche Steuervorteile nicht zu verlieren. Um die Wartezeit einzuhalten, müssen Sie nicht jedes Jahr auf das Steuerjahr achten. Es reicht aus, dass Sie genau 5 Jahre ab dem Tag der letzten Abhebung warten. Stellen wir uns vor, Sie haben im Januar 2018 Geld aus Ihrem Vorsorgekonto abgehoben. Dann dürfen Sie erst im Januar 2023 wieder abheben, um die Wartezeit von 5 Jahren einzuhalten. Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dieser Regelung. Wenn Sie beispielsweise das abgehobene Geld innerhalb von 60 Tagen wieder in ein Vorsorgekonto einzahlen, wird die Wartezeit nicht unterbrochen. Das bedeutet, dass Sie nach wie vor darauf achten müssen, dass der Zeitraum zwischen Abhebung und erneutem Einzahlen mindestens 5 Jahre beträgt. Es gibt zudem verschiedene Arten von Vorsorgekonten, die unterschiedliche Wartezeiten haben. Wenn Sie beispielsweise ein Vorsorgekonto für eine betriebliche Altersvorsorge haben, kann die Wartezeit länger als 5 Jahre sein. Hier ist es wichtig, sich vorab genau zu informieren und gegebenenfalls einen Steuerberater zu konsultieren. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen. Sollten Sie weitere Fragen zur Wartezeit bei Vorsorgekonten haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
nicola_padinatos Geschrieben April 18, 2023 Melden Share Geschrieben April 18, 2023 Hi FWinkler, ich habe die gleiche Fragestellung auch kürzlich überprüft. Gemäss der Steuerberatungsfirma ist es in Ordnung, das 5-Jahres Fenster mit Jahresende und nicht taggenau zu berechnen. Für die Ausnahme in der Satzbeatimmung muss die Auszahlung der 3a Konten tatsächlich im selben Jahr erfolgen, um kumulativ abgerechnet zu werden. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Nessio Geschrieben April 18, 2023 Melden Share Geschrieben April 18, 2023 Hallo FWinkler, Eine Sache, an die man denken sollte, ist, dass der Bezug von Vorsorgegeldern zu einem niedrigeren Steuersatz führt als der normale Steuersatz. Der Steuersatz ist jedoch variabel und hängt vom jeweiligen Kanton ab. Daher ist es in bestimmten Fällen vielleicht nicht sinnvoll, die vollständige Menge des Vorsorgegeldes auf einmal zu beziehen. Es ist besser, sich im Voraus nach der Steuerpolitik des jeweiligen Kantons zu erkundigen. lg Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...