Nessio Geschrieben May 16, 2023 Melden Share Geschrieben May 16, 2023 Hallo Zusammen, ich habe beim Durchlesen meines Mietvertrags festgestellt, dass es zwei verschiedene Kündigungsfristen gibt. Eine ist vorgedruckt und besagt "drei Monate", während daneben per Schreibmaschine "4 Monate" steht. Allerdings habe ich nirgendwo gesehen, dass eine der beiden Fristen durchgestrichen wurde. Welche Kündigungsfrist muss ich denn nun einhalten? Könne ich bei der Vermietung meinen Nachmietern eine andere Kündigungsfrist gewähren? Besten Dank im Voraus, euer Nessio Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
FWinkler Geschrieben May 16, 2023 Melden Share Geschrieben May 16, 2023 Sehr geehrter Nessio, vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich Ihrer Kündigungsfrist als Mieter. In einem solchen Fall sind die AGBs ausschlaggebend. Sollte die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist jedoch nicht eindeutig definiert sein, gilt gemäss § 271 Abs. 1 des Obligationenrechts in der Schweiz eine Kündigungsfrist von 3 Monaten für Mieter. Es ist jedoch möglich, mit dem Vermieter eine andere Kündigungsfrist auszuhandeln. Diese muss jedoch im Sinne der Gleichbehandlung auch für andere Mieter im Wohnhaus greifen. Beispielsweise könnte eine längere Kündigungsfrist verhandelt werden, wenn der Vermieter damit einverstanden ist und sich dadurch etwaige Leerstände vermeiden lassen. Umgekehrt könnte aber auch eine kürzere Frist ausgehandelt werden, wenn der Mieter dies wünscht und beispielsweise ein frühzeitiger Umzug notwendig ist. Wichtig ist jedoch, dass alle Details der vereinbarten Kündigungsfrist schriftlich festgehalten werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Dies kann beispielsweise in einem ergänzenden Vertragsdokument oder einer Änderungsvereinbarung erfolgen. Wie Sie sehen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, um die Kündigungsfrist als Mieter zu gestalten. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnten und stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen, FWinkler Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Swiss.Stephan Geschrieben May 16, 2023 Melden Share Geschrieben May 16, 2023 Hoi Nessio, Ich kann deinen Frust gut verstehen! Der mit der Schreibmaschine eingefügte Text hat in der Regel Vorrang. Allerdings ist das nur rechtlich bindend, wenn der Vermieter dies auch abgenickt und mit seiner Unterschrift genehmigt hat. Wenn der Vermieter unterschrieben hat, ist die Kündigungsfrist von vier Monaten gültig. Eine andere Kündigungsfrist für deinen Nachmieter zu vereinbaren halte ich für schwierig. Dafür müsstest du die Zustimmung des Vermieters einholen und vermutlich auch eine Einigung mit den anderen Vermietern finden. Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen. Liebe Grüsse, Stephan Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
nicola_padinatos Geschrieben May 16, 2023 Melden Share Geschrieben May 16, 2023 Hallo Nessio, Falls du einen Nachmieter gefunden hast, der frühzeitig einziehen möchte, kannst du mit deinem Vermiter verhandeln, dass die Kündigungsfrist verkürzt wird. Das ist allerdings nur möglich, wenn der Vermieter damit einverstanden ist. Bei der Auswahl des Nachmieters solltest du aber trotzdem vorsichtig sein, da eine schlechte Entscheidung schnell in Ärger ausarten kann. Ich empfehle immer, vor einem Vertragsabschluss sich alle notwendigen Dokumente wie z.B. Arbeitsverträge zeigen zu lassen. So minimierst du das Risiko von Zahlungsausfällen. Beste Grüsse, Nicola Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...