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Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bezüglich der Versteuerung von Baustellen in der Schweiz. Wenn ich ein Haus besitze, zahle ich normalerweise Vermögenssteuern, Eigenmietwert und Liegenschaftssteuern. Gleichzeitig können jedoch Schulden und Hypothekenzinsen abgezogen werden. Was passiert jedoch, wenn ich zum 31. Dezember eine Baustelle habe und erst im Januar einziehe? Welche Steuern fallen dann genau an? Muss das Kapital inklusive der Schulden aus dem Baukredit betrachtet werden? Wird der Eigenmietwert ab dem Monat erhoben, in dem ich die Liegenschaft bewohne, oder wird der 31.12. als Stichtag für das ganze Jahr angesehen?

Je nachdem, welche Antwort ich auf meine Frage bekomme, könnte es sinnvoll sein, die Bezugsberechtigung erst für Anfang Januar zu beantragen - besonders wenn ich momentan sehr günstig zur Miete wohne.

Vielen Dank im Voraus!

Viele Grüsse,

Nicola

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Sehr geehrter Nicola,

um Ihre Frage bezüglich des Eigenmietwerts zu beantworten, benötigen wir weitere Details zu Ihrer Situation. Grundsätzlich wird der Eigenmietwert ab dem Monat der Bezugsberechtigung erhoben. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie zu diesem Zeitpunkt bereits im Haus wohnen oder nicht.

Sollten Sie jedoch eine Baustelle auf Ihrem Grundstück haben, kann dies vorübergehend zu einer Reduktion des Eigenmietwerts führen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es auf die Art und Dauer der Baustelle ankommt, da eine Baustelle im Garten beispielsweise eine andere Auswirkung auf den Eigenmietwert hat als eine baufällige Fassade des Hauses.

Eine weiter wichtige Information betrifft die Steuerpflicht bei Baustellen. Wenn Ihr Haus am 31.12. des jeweiligen Jahres noch eine Baustelle aufweist, wird es im Hinblick auf die Vermögenssteuer als unbebaute Landparzelle behandelt. Hierdurch entfällt in diesem Jahr die Vermögenssteuer, genauso wie die Liegenschaftssteuer.

Allerdings ist es wichtig zu beachten, dass diese Steuerbefreiung nur solange gilt, bis die Baustelle zu einer bebauten Liegenschaft wird. Sobald dies der Fall ist, müssen Sie die fälligen Steuern bezahlen.

Um dies an einem Beispiel zu verdeutlichen: Wenn Sie im Jahr 2021 ein Haus erwerben und am 01.03. einziehen, wird der Eigenmietwert ab März erhoben. Sollten Sie in diesem Jahr jedoch eine Baustelle haben, welche am 31.12. noch nicht fertiggestellt ist, müssen Sie keine Vermögens- oder Liegenschaftssteuer bezahlen. Sobald die Baustelle im Folgejahr beendet ist und das Haus vollständig bebaut ist, müssen Sie jedoch die fälligen Steuern ab diesem Zeitpunkt bezahlen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Ausführung weiterhelfen konnte. Falls Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen,

FWinkler

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Neben den genannten Steuern solltest du auch prüfen, ob es möglich ist, Investitionssteuergutschriften zu beantragen. Diese werden normalerweise vom Kanton bereitgestellt, um Investitionen in den Wohnungsbau zu fördern. In einigen Kantonen sind solche Steuergutschriften jedoch auf eine bestimmte Summe beschränkt. Es lohnt sich also, dies vor der Bauphase zu berücksichtigen.

Viele Grüsse,

Stephan

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