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Swiss.Stephan

OR Art. 82: Leistungsverweigerung bei Zahlungsverzug

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Gemäss der Bestimmung des Artikels 82 des Obligationenrechts haben Unternehmer das Recht, bei Zahlungsverzug des Bestellers / Käufers, die Leistung zu verweigern.

Das bedeutet, dass der Besteller / Käufer keine Ersatzvornahme geltend machen kann, wenn die Schlusszahlung nicht geleistet wurde. Es stellt sich nun die Frage, ob dies auch im Fall von Garantieleistungen im Rahmen der SIA-Normen gilt. Der gesetzliche Rahmen besagt nichts dazu und es ist somit unklar, ob der Besteller/Käufer auch in diesem Fall keine Ersatzvornahme geltend machen kann.

Was denkt ihr darüber?

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Hey Stephan,

es gibt Fälle, in denen das OR (Obligationenrecht) nicht immer anwendbar ist. Ein Beispiel dafür könnte sein, wenn die Arbeiten nicht korrekt ausgeführt wurden und Mängel aufweisen. In diesem Fall ist es möglich, eine Ersatzvornahme geltend zu machen und eine Schlusszahlung nicht zu leisten.

Ein weiteres Beispiel wäre, wenn eine falsche Heizung installiert wurde. Hierbei können nicht nur Probleme bei der Nutzung und der Effizienz auftreten, sondern auch gesundheitliche Risiken entstehen, insbesondere bei Verwendung von Gas. Deshalb ist es wichtig, dass die Heizung ordnungsgemäss installiert wird und Mängel vermieden werden.

In solchen Fällen kann eine Ersatzvornahme durchgeführt werden. Das bedeutet, dass der Auftraggeber die Mängel selbst beseitigt und die entsprechenden Kosten vom Auftragnehmer zurückfordert.

Es gibt jedoch einige Aspekte zu beachten, bevor eine Ersatzvornahme durchgeführt wird. Erstens sollten die Mängel klar dokumentiert und dem Auftragnehmer bekannt gemacht werden. Auch sollten die Kosten für die Ersatzvornahme angemessen sein und die Arbeit sollte dementsprechend professionell und korrekt ausgeführt werden.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das OR nicht immer die einzige Lösung in Fällen von Mängeln bei Arbeiten ist. Eine Ersatzvornahme kann in bestimmten Fällen eine bessere Möglichkeit sein, um die Mängel zu beseitigen und eine korrekte Erfüllung des Vertrags sicherzustellen.

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Grüezi Stephan,

ich denke nicht, dass der Ausschluss von Ersatzvornahmerechten bei Garantieleistungen zutrifft. Denn wie in R1 erwähnt, ist es unabhängig davon, ob die Schlusszahlung geleistet wurde oder nicht, aber auch von der Garantie. Wenn die Arbeiten nicht gemäss den Anforderungen an das Werk erbracht wurden, kann der Besteller auf jeden Fall eine Ersatzvornahme durchführen.

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Ich denke, dass es bei Garantieleistungen im Rahmen der SIA-Normen eine Frage des Einzelfalls ist. Garantieleistungen besagen, dass das Werk oder die Dienstleistung für eine bestimmte Zeit funktionieren muss, was über die gesetzliche Regelung hinausgeht. Wenn der Besteller/Käufer feststellt, dass der Fehler nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist, kann er eine Ersatzvornahme durchführen lassen. Dies gilt jedoch nur, wenn er die Schlusszahlung geleistet hat.

Im anderen Fall wird das Gericht den Einzelfall untersuchen und entscheiden, ob eine Ersatzvornahme durch den Besteller gerechtfertigt ist oder nicht.

LG,

Nessio

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