FWinkler Geschrieben May 26, 2023 Melden Share Geschrieben May 26, 2023 Grüezi zusammen, ich möchte unser Problem gerne vorstellen und wissen, welche Rechte wir als Bauherren haben: Vor einem Jahr haben wir mit einer Immobiliengesellschaft einen Reservationsauftrag gemäss des damaligen Prospekts (Exposee) gemacht. Dazu gehört die Absicht, das Grundstück mit dem Architekten, mit dem das Unternehmen zusammenarbeitet, wie im Prospekt beschrieben zu bebauen. Im Prospekt ist das Gebäude mit der Nettowohnfläche und der jeweiligen Landfläche samt Preis für das schlüsselfertige Haus aufgeführt. Mit der Baueingabe hat uns der Architekt seine Pläne als Kopie zugestellt. Wir haben angefangen, die Detailplanung (z.B. für die Küche und den Innenausbau) zu starten, als uns plötzlich auffällt, dass die Fläche des UG's nicht mehr gleich wie im Prospekt ist. Darin sind Zusatzräume wie Keller, Technikraum etc. nicht in der Nettowohnfläche enthalten. Konkret ist die Kellerfläche insgesamt um mehr als etwa 6m2 kleiner. Auf meine Anfrage hin wurde mir mitgeteilt, dass die Treppe zugunsten des Wohnzimmers nicht mehr am selben Ort sei, und deshalb die Kellerräume kleiner würden. Das stimmt aber nicht. Es gibt im Prospekt die Angabe, dass 'Abweichungen und Änderungen gegenüber den dargestellten Abbildungen, Illustrationen und Zeichnungen in diesem Prospekt wie auch Preisänderungen vorbehalten bleiben und keine Ansprüche geltend gemacht werden können'. Es steht aber nicht, dass die Flächen ändern können. Das hätten wir so auch nicht akzeptiert. Wie ist hier die Rechtslage? Ist es richtig, dass sich die Fläche gegenüber dem Prospekt nicht mehr ändern darf? Gibt es eine Toleranzschwelle, welche Flächenreduktion der Bauherr akzeptieren muss? Ich wäre sehr dankbar für jegliche Antworten. Liebe Grüsse, FWinkler Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Nessio Geschrieben May 26, 2023 Melden Share Geschrieben May 26, 2023 Hallo FWinkler, Es tut mir leid zu hören, dass Sie in einer sehr ärgerlichen Situation sind. Wenn eine Immobiliengesellschaft ein schlüsselfertiges Haus garantiert, muss die Grösse der Fläche im Vertrag genau angegeben werden. Wenn die Grösse der Fläche auf den Bauplänen von der im Prospekt abweicht, ist das ein Fehler der Immobiliengesellschaft. In diesem Fall müssen sie die ursprüngliche Grösse der Fläche garantieren. Zum Beispiel, wenn Sie ein Haus mit einer Fläche von 150 m² kaufen, aber bei der Schlüsselübergabe wird Ihnen eine Fläche von 130 m² präsentiert, dann liegt ein Fehler bei der Immobiliengesellschaft vor. In diesem Fall sollten Sie mit Ihrem Anwalt sprechen. Er kann Ihnen bei der Lösung helfen, indem er die Vertragsbedingungen und Baupläne überprüft und Ihnen eine eindeutige Antwort gibt. Sie haben das Recht, eine entsprechende Entschädigung zu verlangen, wenn die Immobiliengesellschaft nicht in der Lage ist, Ihnen die Grösse der Fläche zu geben, die Sie ursprünglich gekauft haben. Ausserdem müssen Sie darüber informiert werden, ob das Haus über eine andere Art von Abweichungen verfügt, die Ihren Kauf beeinflussen können. Lassen Sie sich nicht von der Immobiliengesellschaft einschüchtern. Wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie nicht fair behandelt werden, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, der Ihnen in dieser Angelegenheit helfen kann. Liebe Grüsse, Nessio Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
nicola_padinatos Geschrieben May 26, 2023 Melden Share Geschrieben May 26, 2023 Hallo FWinkler, das ist eine sehr unangenehme Situation. Wenn die Fläche geringfügig kleiner ist, als im Prospekt angegeben, kann ich mir vorstellen, dass es toleriert wird. Wenn die Abweichung jedoch mehr als 1% beträgt, haben Sie Anspruch auf eine Preisminderung bzw. können das Angebot rückgängig machen. Es wäre ideal, wenn Sie einen Experten beauftragen würden, der die tatsächliche Fläche prüft und Ihnen eine professionelle Meinung gibt. Ich wünsche Ihnen alles Gute. Freundliche Grüsse, Nicola Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Swiss.Stephan Geschrieben May 26, 2023 Melden Share Geschrieben May 26, 2023 Hallo FWinkler, Eine Änderung der Fläche darf nur dann vorgenommen werden, wenn sie einvernehmlich zwischen den Parteien beschlossen wird. Der Zusatz in dem Prospekt bedeutet nicht, dass sie die Fläche jederzeit ändern können. Es bedeutet vielmehr, dass sie das Recht haben, Abbildungen, Preise, Illustrationen usw. im Prospekt jederzeit ändern zu können. Ich würde empfehlen, dies mit dem Architekten oder einem Anwalt zu besprechen, um Ihre Rechte als Bauherren zu schützen. Mit freundlichen Grüssen, Stephan Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...