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Nessio

Steuerliche Abzüge bei Umbau in einem Mietshaus

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Ich denke, dass ich als Mieterin eines Hauses meines Elterns berechtigt bin, meine Beteiligung an den Renovierungsarbeiten steuerlich abzuziehen. Möglicherweise gibt es jedoch einige Einschränkungen, die ich nicht berücksichtigt habe und ich würde mich über Feedback von anderen Nutzern freuen.

Ich ziehe nächstes Jahr in das Haus meiner Eltern und möchte einige werterhaltende Massnahmen durchführen, wie eine neue Küche und einige Umbauten. Da ich diese Investitionen finanziere, würde ich gerne wissen, ob ich diese Kosten in der Steuererklärung beanspruchen kann. Ich bin jedoch nur Mieterin und nicht offizielle Eigentümerin des Hauses.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

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Ja, es ist tatsächlich möglich, werterhaltende Massnahmen steuerlich abzusetzen, wenn man zur Miete in einem Haus lebt, das den Eltern gehört. Allerdings gibt es hier einige Punkte zu beachten.

Zunächst einmal muss der Zustand des Vertrags zwischen Mieter und Vermieter eindeutig geklärt sein. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern als Vermieter und dem Mieter, der auch gleichzeitig für Reparaturen und Renovierungen verantwortlich ist, könnte hierbei hilfreich sein, um sicherzustellen, dass die Ansprüche berechtigt sind.

Zusätzlich ist die Grösse der Wohnung als weitere Einschränkung zu beachten. Denn diese darf nicht grösser als 120 Quadratmeter sein und die Gesamtkosten für Renovierungen dürfen pro Quadratmeter nicht mehr als CHF 120 betragen.

Um das Ganze zu veranschaulichen, nehmen wir als Beispiel eine 80 Quadratmeter grosse Wohnung. Laut den Grössenbeschränkungen können Kosten in Höhe von CHF 9'600 pro Jahr für werterhaltende Massnahmen von der Steuer abgesetzt werden (80 Quadratmeter x CHF 120/m2). Falls die Gesamtkosten aber CHF 15'000 betragen, kann nur ein Betrag in Höhe von CHF 9'600 abgesetzt werden.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass man als Mieter in einem Haus der Eltern durchaus die Kosten für werterhaltende Massnahmen steuerlich absetzen kann. Dabei ist es sinnvoll, eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien zu treffen und die Grössenbeschränkungen zu beachten. Somit kann man von den notwendigen Renovierungen profitieren und gleichzeitig Kosten sparen.

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Hallo Nessio, ich stimme der Antwort von FWinkler zu. Ich möchte jedoch hinzufügen, dass Sie Ihre Ansprüche auf die steuerlichen Abzüge innerhalb von fünf Jahren ab dem Jahr geltend machen müssen, in dem Sie die Renovierungsmassnahmen durchgeführt haben. Stellen Sie daher sicher, dass Sie alle erforderlichen Belege und Unterlagen aufbewahren, um nachweisen zu können, wann die Arbeiten ausgeführt wurden und wie viel sie gekostet haben.

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Ich wollte nur hinzufügen, dass bei allen Arbeiten, die in Ihrem Elternhaus durchgeführt werden, diese als Geschenk an Ihre Eltern betrachtet werden können und dabei die Schenkungssteuer relevant werden könnte. Eine Schenkungssteuer wird jedoch erst für Geschenke im Wert von CHF 20'000 oder darüber erhoben. Wenn Ihre Renovierungsarbeiten unter dieser Grenze bleiben, müssen Sie sich darum keine Sorgen machen.

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