FWinkler Geschrieben May 28, 2023 Melden Share Geschrieben May 28, 2023 Grüezi miteinander, Ich hätte einige Fragen zur Grundstückgewinnsteuer beim Verkauf von Wohneigentum, insbesondere im Kanton TG: Kann diese Steuer aufgehoben werden, wenn die Anlagekosten des neuen Wohnobjektes niedriger sind als der Verkaufserlös des alten Wohneigentums? Was passiert, wenn die Anlagekosten des neuen Wohnobjektes gleich hoch oder höher sind als der Verkaufserlös des alten Wohneigentums? Verjährt diese Steuer irgendwann, oder muss man sie nach 25 Jahren immer noch nachzahlen? Gilt dann immer noch die gleiche Berechnungsgrundlage? Im Falle einer Veräusserung von Wohneigentum, wie wird die Grundstückgewinnsteuer berechnet? Ich würde mich sehr über Eure Antworten freuen. FWinkler Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Nessio Geschrieben May 28, 2023 Melden Share Geschrieben May 28, 2023 Hallo FWinkler, ich freue mich, dass du fragen zur Grundstückgewinnsteuer hast. Im Folgenden werde ich deine Fragen beantworten. Ja, die Steuer kann in bestimmten Fällen aufgehoben werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Anlagekosten des neuen Objektes niedriger sind als der Verkaufserlös des alten Wohneigentums. Das bedeutet, dass der Gewinn reduziert wird. Konkretes Beispiel: wenn du dein Haus für CHF 500,000.- verkauft hast, und das neue Objekt nur CHF 400,000.- kostet, dann wird die Grundstückgewinnsteuer nur auf CHF 100,000.- erhoben. Die Grundstückgewinnsteuer verjährt nicht und muss in der Regel nach 25 Jahren immer noch bezahlt werden. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung der gleichen Berechnungsgrundlage wie beim Verkauf des Wohneigentums. Die Berechnung der Steuer erfolgt aus dem Verkaufspreis abzüglich der Anschaffungskosten und Verkaufskosten. Das bedeutet, dass die Anlagekosten für zum Beispiel Renovierungen, Modernisierungen oder Anbauten in Abzug gebracht werden, ebenso wie die Kosten für den Verkauf des Objekts, wie beispielsweise Notargebühren. Ich hoffe, ich konnte dir mit diesen Informationen weiterhelfen. Wenn du noch weitere Fragen hast, kannst du dich gerne an mich wenden. Bis dahin verbleibe ich mit freundlichen Grüssen, Nessio Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
nicola_padinatos Geschrieben May 28, 2023 Melden Share Geschrieben May 28, 2023 Hallo FWinkler, Ich möchte noch eine Ergänzung zu der Antwort von Nessio hinzufügen. Wenn das neue Wohnobjekt teurer ist als das alte, kannst Du die Differenz zwischen dem Verkaufserlös des alten Wohneigentums und den Anschaffungskosten des neuen Wohnobjekts von den ersten Einkünften aus dem neuen Wohnobjekt abziehen. Zum Beispiel, wenn Du dein Wohneigentum für CHF 400,000.- verkauft hast, und das neue Objekt CHF 500,000.- kostet, könntest Du eine Steuervergünstigung von CHF 100,000.- erhalten, die Du von Deinem Einkommen aus dem neuen Wohnobjekt abziehen könntest. Beachte bitte, dass dies nur bei selbstgenutztem Wohneigentum anwendbar ist. Ich hoffe, dass dies hilft. Gruss, Nicola Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Swiss.Stephan Geschrieben May 28, 2023 Melden Share Geschrieben May 28, 2023 Hallo FWinkler, Ich arbeite in der Immobilienbranche und möchte zu Deiner zweiten Frage bezüglich der Verjährung der Grundstückgewinnsteuer etwas ergänzen. Rückwirkend kann die Steuer nur bis zu fünf Jahre zurückgefordert werden. Kürzlich hatte ich den Fall, dass ein Kunde sich nach 10 Jahren bei uns meldete, mit der Bitte um Unterstützung bei der Berechnung und Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer. In einem solchen Fall könnte das Amt die Zahlung von CHF 10,000.- verlangen, aber rückwirkend können keine 25 Jahre mehr veranschlagt werden. Ich hoffe, ich konnte damit etwas zur Klarheit beitragen. Beste Grüsse, Stephan Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...