Innenausbau
Mann raucht eine Zigarette im Wohnzimmer.

Alles zum Thema Nikotinanstrich

Wir haben in diesem Beitrag alles rund um das Thema Nikotinanstrich für unsere Leser zusammengestellt. Egal, ob Sie Eigentümer oder Mieter sind – dieser Artikel gibt Ihnen wertvolle Informationen über die rechtliche Lage und die technischen Dinge, die Sie beim Nikotinanstrich beachten müssen.

18 April 2020

In der Schweiz ist es Ihnen als Mieter erlaubt, innerhalb der eigenen vier Wände zu rauchen. Dies gilt übrigens auch dann, wenn im Mietvertrag etwas anderes steht. Als Hausbesitzer ist es natürlich ebenfalls Ihre freie Entscheidung und Sie können in Ihrem Haus oder Eigentumswohnung tun, was sich möchten – zumindest was das Rauchen angeht.

Allerdings führt diese Freiheit dann unweigerlich zu einem schlechten Geruch und verfärbten Wänden. Denn daran führt kein Weg vorbei – Nikotin hat ganz klare Auswirkungen.

Für den Raucher selbst ist dies in der Regel kein Problem und er stört sich nicht daran bzw. muss einfach mehr Putzen und öfter die Wände streichen. Ein echtes Problem wird es allerdings beim Auszug aus einer Mietwohnung und als Hausbesitzer, wenn Sie das Haus verkaufen möchten.

Die Lösung ist ein frischer Anstrich. Auf diese Weise könne Sie die Raucherwohnung oder das Raucherhaus wieder auf Vordermann bringen, sei es um die Wohnung beim Auszug an den Vermieter zu übergeben oder einen neuen Besitzer für die Immobilie zu finden.

Das sagt das Mietrecht

Besonders wichtig ist die rechtliche Lage, was das Mietrecht angeht, denn logischerweise dürfen Sie als Hausbesitzer natürlich in Ihrem eigenen Haus tun und lassen, was Sie möchten. Viele Mieter fragen sich jedoch bang, ob Sie in der Mietwohnung überhaupt rauchen dürfen. Insbesondere im Falle, dass im Mietvertrag steht Sie dürfen es nicht, ist die Verunsicherung gross. Deshalb sei hier ganz deutlich darauf hingewiesen, dass Ihnen niemand in der Mietwohnung das Rauchen verbieten darf. Entsprechend sind vertragliche Klauseln diesbezüglich nicht rechtsbindend.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass Sie die dadurch entstandenen Schäden nicht beseitigen müssen. Genauer gesagt ist das Gegenteil der Fall, denn gemäss dem Schweizer Mietrecht gilt die gelbe bis bräunliche Verfärbung durch Nikotin an Wänden, Fensterrahmen, Türen und Einbaumöbeln als „übermässige Abnutzung“. Und in diesem Fall muss der Mieter sich an den Kosten zur Beseitigung bzw. Reparatur der entstandenen Schäden beteiligen. Dies kommt daher, dass Sie durch einen “unsorgfältigen” Gebrauch der Wohnung entstanden sind, welcher die normale Abnützung klar übersteigt.

Was ist die sogenannte Nikotinsperre und ist sie wirklich erforderlich?

Wenn Sie jetzt denken, dass es mit einem einfachen Überstreichen der Wände getan ist, liegen Sie leider falsch, denn Nikotin ist wasserlöslich und normal gebräuchliche Farbe zum Streichen der Innenwände ist wasserbasiert.

Somit wird das Nikotin durch den Kontakt mit der Farbe und dem darin enthaltenen Wasser aktiviert und die gelbe Verfärbung dringt durch die neue Farbe hindurch. Dabei spielt es keine Rolle, wie oft die Wand gestrichen wird. Das Ganze gilt nicht nur für die gelblich-bräunliche Verfärbung sondern auch für den unangenehmen Geruch des Nikotins.

Aus diesem Grund muss vor dem eigentlichen Streichen eine spezielle Farbe aufgebracht werden, die sogenannte Nikotinsperre. Diese Nikotinsperre ist eine spezielle Dispersionsfarbe, die zum einen den unangenehmen Geruch sperrt und zum anderen die unansehnliche Verfärbung zuverlässig überdeckt.

Typischerweise wird also die betreffende Wand zunächst mit der Nikotinsperre gestrichen, die gewissermassen als Grundierung dient. Danach wird dann der zweite Anstrich in der gewünschten Farbe vorgenommen.

Die Malerarbeiten sind praktisch dieselben, wie beim normalen Streichen der Wände. Dies beinhaltet u.a.:

  • Abdecken und Abkleben von Möbeln
  • Schutz von Boden, Fenstern sowie Türen
  • Abmontieren von Steckdosen, Schaltern, eventuell Lampen, etc.
  • Anstrich
  • Trockenzeit
  • Abschliessende Aufräumarbeiten
  • Typischerweise sind Malerarbeiten eine Sache von wenigen Stunden, abhängig natürlich von der Grösse sowie der Detailarbeit.

Im Falle, dass Ihre Wohnung oder Ihr Haus tapezierte Wände hat, kann es auch eine gute Idee sein, die Tapeten komplett auszuwechseln und nicht nur zu streichen. Allein durch das Entfernen der Tapete wird ein Grossteil des unangenehmen Geruchs entfernt.

Dennoch kann es trotz dem vollständigen Entfernen der alten Tapete nötig sein, eine Nikotinsperre auftragen zu lassen, da sich das Nikotin auch auf der unter der Tapete liegenden Wand ablagert.

Wir raten aufjedenfall, den Fachmann zu Rate zu ziehen, da sich dieser mit dem Thema Nikotinsperre und Behandlung von Raucherräumen bestens auskennt und Ihnen wertvolle Tipps und Ratschläge geben kann.

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Geht es eventuell auch ohne Nikotinsperre?

Sollten Sie ein leichter Raucher sein, wenig innerhalb der Wohnung geraucht haben oder diese nur für kürzere Zeit bewohnt haben, dann kann es eventuell sein, dass Sie keine Nikotinsperre benötigen. Allerdings sollten Sie sich beraten lassen, was die gewählte Wandfarbe angeht, da es hier Unterschiede gibt, was die Abdeckungsfähigkeit angeht. Eine leistungsfähige Wandfarbe kann durchaus kleinere Verfärbungen und Flecken abdecken. Besonders gut hat sich Latexfarbe zu diesem Zweck erwiesen, da sie das Nikotin weniger aktiviert als andere Optionen.

Sollte es also in Ihrem Fall nicht nötig sein, eine spezielle Nikotinsperre aufbringen zu lassen, dann müssen Sie sich an den Kosten für das Streichen nicht beteiligen, da ja keine Mehrarbeiten verursacht wurden, die hätten vermieden werden können.

Sollte der Vermieter dennoch auf die Nikotinsperre bestehen, können Sie den Rat des Fachmanns einholen. Allerdings haben Sie relativ schlechte Karten gegen den Willen des Vermieters Einspruch zu erheben, denn es ist erwiesen, dass Nikotinrückstände wirklich nur durch einen Anstrich mit Nikotinfarbe definitiv beseitigt werden können.

Noch eine zusätzliche Bemerkung zum Thema: Sollte der Auszugsgrund sein, dass die Wohnung bzw. das Wohnhaus von Grund auf renoviert werden soll, können Sie natürlich nicht verpflichtet werden, die Kosten für den Nikotinanstrich zu übernehmen.

Wie oft sollten die Wände eines Raucherhaushalts gestrichen werden?

Natürlich stellt sich auch die Frage nach der Frequenz des Anstrichs. Wenn die Wände nicht aus anderen Gründen gestrichen werden sollen – etwa weil eine andere Farbe gewünscht wird, die Wand beschädigt oder stark verschmutzt wurde, etc. – dann muss sie wegen Nikotinablagerungen auch nicht ständig gestrichen werden. Denn normalerweise dauert es schon ein paar Jahre, bis die Nikotinrückstände an den Wänden und Decken deutlich sichtbar werden.

Bedenken Sie bitte auch, dass der Nikotinanstrich oder die Nikotinsperre lediglich die betroffenen Stellen wirkungsvoll überdeckt, was Geruch und Verfärbung angeht, aber auf keinen Fall einen Schutz vor neuen Nikotinablagerungen darstellt. Das heisst, dass die Wände genauso schnell wieder gelb werden wie ohne Nikotinsperre.

Letztlich hängt die Frequenz auch davon ab, wie empfindlich Sie selbst sind und ab wann Sie die gelbliche Verfärbung und der Geruch stören.

Falls der Geruch Sie nicht belästigt aber die Verfärbung von Ihnen als unschön empfunden wird, raten wir Ihnen generell zur Verwendung von farbigen Anstrichen. Denn eine weisse Wand ist natürlich sehr anfällig für gelbliche Verfärbungen, während schon die Wahl eines Beige-Tons das Problem reduziert, von kräftigeren Farben mal ganz abgesehen.

Kostenbeteiligung am Nikotinanstrich

Für Mieter ist natürlich die Frage der Kostenbeteiligung besonders wichtig. Und hier ist die Rechtslage, dass Sie als Raucher für die Kosten des Nikotinanstrichs aufkommen müssen. Dies gilt sogar dann, wenn die Lebensdauer der Tapete oder des Anstrichs bereits überschritten ist.

Was den zweiten Anstrich mit normaler Wandfarbe angeht kommt es darauf an, wann die Wohnung zum letzten Mal gestrichen wurde. Hierbei gilt als Richtwert die paritätische Lebensdauertabelle des Mieter- und Hauseigentümerverbands (HEV). Diese Tabelle besagt, dass die Lebensdauer eines normalen Decken- und Wandanstrichs ca. 8 Jahre beträgt. Für Sie bedeutet dies, dass Sie sich nur an den Kosten dieses Anstrichs beteiligen müssen, wenn der letzte Anstrich weniger als 8 Jahre zurück liegt. Denn nach 8 Jahren handelt es sich um die normale Abnutzung und die anfallenden Kosten müssen vom Vermieter getragen werden.

Die Höhe des von Ihnen zu bezahlenden Anteils ergibt sich ebenfalls aus der Tabelle, denn es wird einfach die noch verbleibende Lebensdauer des Anstrichs zugrunde gelegt. Sollte Ihre Wohnung also z.B. vor vier Jahren gestrichen worden sein, so müssen Sie lediglich 50% der Kosten übernehmen.

So finden Sie den passenden Maler für den Nikotinanstrich

Generell kann es schwierig sein, die Notwendigkeit des Nikotinanstrichs selbst abzuschätzen. Denn, wie bereits gesagt, kann eventuell eine gute Latexfarbe kleinere Verfärbungen und einen sehr leichten Geruch überdecken. Auch die Frage, ob es nötig ist die Tapete komplett auszuwechseln, ist nicht einfach zu beantworten. Deshalb raten wir, die Arbeit einem Profi anzuvertrauen. Dieser kann die Situation abschätzen und entscheiden, welches das beste Vorgehen mit dem optimalsten Ergebnis ist.

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Zudem verfügt er natürlich über die nötige Erfahrung und das entsprechende Geschick, eine wirklich erstklassige Arbeit abzuliefern. Mehr zum Thema Malerarbeiten und Deckenstreichen finden Sie übrigens in diesem Beitrag, in dem auch die Kosten aufgeschlüsselt sind.

Am einfachsten ist es für Sie, mithilfe unseres praktischen Offertenservices einen Profi in Ihrer Nähe zu finden. Schreiben Sie einfach die gewünschte Arbeit aus und Sie bekommen dann mehrere Angebote, unter denen Sie auswählen können. Hier haben wir Ihnen noch Tipps zur Ausschreibung zusammengestellt.

Beantworten Sie hierzu folgende Fragen und geben Sie die Antworten entsprechend in den Offertensucher ein. Denn je genauer Sie das Projekt beschreiben, umso exakter ist dann der Kostenvoranschlag bzw. das Angebot:

  • Wie viele Wände sollen gestrichen werden?
  • Sollen auch die Zimmerdecken neu gestrichen werden?
  • In wie vielen Zimmern wurde geraucht?
  • Wie lange wurde in der Wohnung geraucht?
  • Wünschen Sie neben der Nikotinsperre auch einen normalen Anstrich?
  • Sollen Tapeten ausgewechselt werden?
  • Im Falle, dass Sie Mieter sind, sollten Sie vorab unbedingt mit dem Vermieter sprechen.

Artikelbild: © degimages / 123rf.com

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