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Geri Mehner

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  1. . Hergang In einem Altbau (Jg. 1970) ist 2019 eine Wohnung totalsaniert worden. Für die Wand- und Bodenbeläge in den Nasszellen, sowie im Wohnbereich wurde Naturofloor (Wände 39 m² und Böden 49 m²) von einem Naturofloor-zertifizierten Handwerker bestellt. Daneben sollten auf der Terrasse im gleichen Auftrag 35 m² Steineppich vom selben Handwerker verlegt werden. Der Handwerker machte einen kompetenten und vertrauenswürdigen Eindruck. Angeblich hatte er 2 Geschäftsstandorte und beschäftigte Mitarbeiter (auf der Website steht "wir"). Der Zeitbedarf wurde mit 13 Tagen festgelegt, verteilt auf eine Spanne von 3 Wochen. Der Terminplan wurde ohne Widerspruch vom Handwerker akzeptiert. Unmittelbar vor Arbeitsbeginn teilte der Handwerker mit, er habe Ferien und könne nur an 6 Tagen das Werk vollenden (er erbat sich noch den Samstag dazu). Zweifel zerstreute er. Die ganze Arbeit sei mit einem Sondereinsatz auch in der verkürzten Zeit machbar. Er sicherte eine tadellose Ausführung zu. Einen Vorschlag zur Etappierung und Verschiebung schlug er aus, da er danach mit 2 aufeinanderfolgenden Messen beschäftigt sei. Die Bauherrin hat ihm den Auftrag direkt vergeben (keine Fachbauleitung). Bei der Abnahme wurden kleinere Mängel beanstandet bzw. vermutet. Unsaubere Abschlüsse mit starken Verkrustungen und Tropfen an Übergängen und Anschlüssen (Armaturen, Rohre), fragwürdige Kittfugen-Vorbereitungen. Antwort: Man könne dies nicht besser machen, ein Kittfugen-Profi würde kein Problem mit den Ausführungen haben. Im Nachhinein verweigerten zwei Kittfugen-Anbieter aufgrund der Zustände überhaupt eine Offerte zu machen, der Zustand des Naturofloor sei inakzeptabel. Daraufhin wurde Sandman AG, Hersteller und Lieferant von Naturofloor informiert. Das Urteil war vernichtend. Totalschaden wegen zu kurzer Verarbeitungszeiten (keine Aushärtung der Schichten), fehlender Abschlussprofile, fehlender Abdichtungen in den Nasszellen. Unsaubere Verarbeitung des Materials mit zu dünner und unregelmässiger Gesamtdicke (teilweise nur 1 mm!), keine Durchfärbung und mangelhafte Versiegelung. Das Werk könne in dieser kurzen Zeit unmöglich mängelfrei ausgeführt werden. Die internen Richtlinien seien nicht befolgt worden. Der Befund des Totalschadens wurde von einem SMGV-Experten bestätigt. An der Besprechung nahm der Handwerker teil und versprach im Nachgang "Nachbesserung". Kaum war er zuhause, widerrief er jegliche Mängel. Das Gespräch mit dem Geschäftsführer von Naturfloor verweigerte er kategorisch und drohte mit Nichtteilnahme am Expertengespräch. Die Zertifikation wurde ihm anschliessend entzogen, eine letzte Materiallieferung ausnahmsweise für die Schadensbehebung zugestanden. Feststellungen im Nachgang. Fehleinschätzungen, Versäumnisse, falsche Entscheidungen. Die Zertifikation des Herstellers alleine garantiert keine Qualitätsarbeit. Es wurde nicht mit aller Konsequenz gerügt, den Aussagen des Handwerkers wurde zu sehr vertraut. Schriftliche Vorbehalte wurden nicht gemacht (Bsp. Gesamt-Arbeits-/Einsatzzeit). Es wurde kein Abnahmeprotokoll mit Fristen zur Nachbesserung erstellt. Die Zusicherung ein einwandfreies Werk in der (zu) kurzen Zeit abzuliefern, kommt rechtmässig einer "Arglistigen Täuschung" gleich. Der Handwerker wusste, dass er verdeckte Mängel eingebaut hatte, in der Hoffnung, die Bauherrin merke dies nicht. Seine Firma hat nur einen Standort (die 2 .Adresse ist seine Privatadresse) und er arbeitet seit Jahren alleine (Vortäuschung von Kapazitäten) - nachträgliche Erkenntnis. Die von der Bauherrin bestellte Expertise ist ein "Privatgutachten" und wird von den Gerichten meistens als Gefälligkeitsgutachten abqualifiziert. Zielführend ist es eine amtlich angeordnete Beweisaufnahme der Mängel derzu verlangen (Vorsorgliche Beweisführung bei Werkmängeln). Dies hat noch nichts mit einer eigentlichen Prozessführung zu tun. Der beklagte Handwerker hat den Prozess über eine lange Zeit hinausgezögert und letztendlich eine Ersatzvornahme durch einen Drittunternehmer provoziert. Das Gericht kann dann zum Schluss kommen, dass eine Klage nichtig ist, weil das Beweismaterial nicht mehr vorhanden ist (nach 18 Monaten!). Bei verdeckten, von aussen nicht ersichtlichen Mängeln, ist nur eine Zerstörung der Oberfläche zielführend. Alternative: Das Werk belassen, die Wohnung nutzen und abwarten, bis die verdeckten Mängel zum Vorschein kommen (Wasserschaden infolge fehlender Abdichtungen, Abplatzungen wegen fehlendem Haftgrund, zu schneller Verarbeitung und zu dünnem Schichtaufbau).Dafür hat man 10 Jahre Zeit zu rügen.
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