Wohnungseigentümer sind vielfach stärker an ihre Wohneinheit gebunden als Mieter. Dabei kommt die beschlussfassende Gemeinschaft der Eigentümer in der Regel einmal jährlich zusammen, um über Benutzung, Unterhalt und eventuell erforderliche Erneuerungsarbeiten zu befinden.
Dem Stockwerkeigentum kommt in der Schweiz eine immense Bedeutung zu. Die rechtlichen Regelungen beziehen sich auf das Zusammenleben von Stockwerkeigentümern. Diese sollten durch übereinstimmende Erklärungen klar definieren, welche Rechte an den einzelnen Gebäudeteilen herrschen und welche Teile als gemeinschaftlich bzw. exklusiv ausgewiesen werden. Dies ist vor allem in Hinsicht auf die Kostentragung und Nutzung durch einzelne Stockwerkeigentümer von Bedeutung.
Eigentum verpflichtet – das trifft auch für Besitzer einer Eigentumswohnung oder eines Stockwerkes zu. Wer in einem Gebäude eine Wohnung oder ein Stockwerk kauft, erwirbt neben Rechten auch viele Pflichten. Dazu gehört auch der Abschluss von Versicherungen für das Stockwerkeigentum.
Rechtsgrundlage für die Arbeit des Stockwerkeigentumsverwalters ist der zwischen den beiden Parteien abgeschlossene Verwaltervertrag nebst dem dazugehörigen Leistungsverzeichnis. Auf Seiten der Stockwerkeigentümer ist die Eigentümerversammlung der Vertragspartner. Sie wird durch diejenigen Eigentümer mit Wirkung nach aussen vertreten, die dazu per Beschluss berufen worden sind. Abhängig von der Zahl an Stockwerkeigentümern wird das mehrköpfige Gremium als Vorstand oder als Beirat bezeichnet.
Der Erwerb von Stockwerkeigentum ist deutlich mehr als ein reiner Wohnungskauf. Nach Artikel 712e Absatz 1 ZGB, des Zivilgesetzbuches „ist das Stockwerkeigentum der räumliche Anteil zuzüglich des Anteils jedes Stockwerkes am Gesamtwert der Liegenschaft oder des Baurechtes in Bruchteilen mit einem gemeinsamen Nenner“.
Ein Stockwerk mit mehreren Eigentümern muss, vergleichbar mit einem Mehrfamilienhaus mit Mietparteien, ebenfalls verwaltet werden. In vielen Belangen des Alltags unterscheiden sich die Stockwerkeigentümer von den Mietern in dem Haus mit mehreren Stockwerken und Familien „lediglich“ durch das Eigentum an ihrem Stockwerk, an ihren eigenen vier Wänden.