Finanzen & Recht
Dienstbarkeiten

Dienstbarkeiten einfach erklärt

Dienstbarkeiten befinden sich auf vielen Liegenschaften. Dabei handelt es sich um verschiedene Rechte, welche die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks stark einschränken oder erweitern können. Wir erklären Ihnen, was Sie bei Dienstbarkeiten beachten müssen und stellen Ihnen die häufigsten Dienstbarkeiten in der Schweiz vor.

10 Dezember 2018

Was sind Dienstbarkeiten?

Dienstbarkeiten in der Schweiz sind sogenannte «beschränkte dingliche Rechte». Solche Rechte gestatten nur eine teilweise Beherrschung einer Sache – «beschränkt» bedeutet in diesem Fall, dass die Dienstbarkeiten nur für Personen gelten, die in der Dienstbarkeit ausdrücklich als Berechtigte genannt sind. Mit dem Zusatz «dinglich» gelten diese Rechte für jeden – unabhängig davon, ob Sie von der Dienstbarkeit Kenntnis haben oder nicht.

Legaldefinition: «Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.» ZGB 730 Abs. 1

Positive und negative Dienstbarkeiten

Dienstbarkeiten können sowohl positiv als auch negativ sein. Negative Dienstbarkeiten belasten eine Liegenschaft durch ein Dulden oder Unterlassen – das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie eine gewisse Bauhöhe nicht überschreiten dürfen. Im Gegensatz dazu berechtigen positive Dienstbarkeiten Liegenschaften, indem sie zum Beispiel das Recht gewähren, einen bestimmten Weg auf dem Nachbargrundstück zu nutzen. Häufig ist eine solche Dienstbarkeit notwendig, damit der Berechtigte sein Bauvorhaben überhaupt umsetzen kann.

Wie entstehen Dienstbarkeiten?

Dienstbarkeiten sind gemäss Art. 958 ZGB stets in das Grundbuch einzutragen und erhalten so ihre Wirksamkeit. Gewöhnlicherweise handeln beide Parteien vor dem Grundbucheintrag einen sogenannten Dienstbarkeitsvertrag aus – dieser muss seit dem 01.Januar 2012 von einem Notar beglaubigt werden. Nach dem Eintragen ins Grundbuch bleiben die Dienstbarkeiten so lange bestehen, bis sie formal gelöscht werden.

Übrigens: Für alle ins Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten gilt voraussetzungsloses Auskunftsrecht (Art. 26 Abs. 1 lit. b GBV). So kann sich jeder Person über die Dienstbarkeiten informieren, ohne dass dafür bestimmte Voraussetzungen oder besonderes Interesse bestehen muss. Aufgrund dieses Auskunftsrecht besteht auch die  «Fiktion der Kenntnis der Grundbucheinträge» – niemand kann behaupten, die Dienstbarkeiten einer neu erworbenen Liegenschaft nicht gekannt zu haben.

Personaldienstbarkeit und Grunddienstbarkeit

Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Arten von Dienstbarkeiten. Wenn die Dienstbarkeit eine bestimmte Person berechtigt, spricht man von einer Personaldienstbarkeit. Wenn jedoch der Grundeigentümer einer Liegenschaft der Berechtigte ist, handelt es sich um eine Grunddienstbarkeit. Im Folgenden stellen wir Ihnen typische Formen beider Dienstbarkeiten vor.

Beispiele für Personaldienstbarkeiten

  • Nutzniessungen

Mit einer Nutzniessung erhält der Berechtigte den vollen Genuss an einem fremden Recht oder Sache. Dabei geht es vor allem um zivile und natürliche Früchte – also zum Beispiel Acker- und Feldprodukte, Zinsen oder Dividende. Der Nutzniesser hat nicht nur Anspruch auf Besitz, Gebrauch und Nutzung des Gegenstands. Gleichzeitig muss er für die Erhaltung sorgen und beispielsweise die Lasten des Unterhalts oder der Bewirtschaftung tragen. Das Recht auf Nutzniessung ist weder übertragbar noch vererbbar.

  • Wohnrechte

Das Wohnrecht berechtigt eine Person in einem bestimmten Gebäude oder Gebäudeteil zu wohnen. Wie die Nutzniessung ist das Wohnrecht nicht übertragbar oder vererblich – meist ist es auf Lebzeiten des Berechtigten gültig und erlischt mit dessen Tod. In der Regel darf der Berechtigte Familienangehörige und Hausgenossen in seine Wohnung aufnehmen – es sei denn, es ist in der Dienstbarkeit ausdrücklich anders festgehalten.

Beispiele für Grunddienstbarkeiten

  • Wegrechte

Durch Wegrechte kann sich der Grundeigentümer Zugang zu einem Grundstück sichern – das ist zum Beispiel bei Abkürzungen sinnvoll, die über privates Grundstück verlaufen. Bei Wegrechten ist eine genau Definition wichtig: Wie gross ist der Umfang des Wegrechts? Handelt es sich lediglich um einen Fusswegrecht oder ein Fuss- und Fahrwegrecht? Was ist die genaue Lage und Breite des Wegs? Ausserdem sollte im Wegrecht festgehalten werden, wer die Unterhaltspflicht zu tragen hat.

  • Baurechte

Ein Baurecht berechtigt das Errichten oder Beibehalten eines Bauwerks auf einem fremden Grundstück oder unter der Bodenfläche. Eine solche Form der Dienstbarkeit ist zum Beispiel für Gemeinden sinnvoll, die neuen Wohnraum schaffen möchten, ohne das Grundstück zu verkaufen. In den meisten Fällen sind Baurechte übertragbar und vererblich. Ein Grundbucheintrag ist möglich, wenn das Baurecht selbstständig (bzw. übertragbar) und dauernd (mindestens 30 Jahre) ist. In diesem Fall kann der  Baurechtsberechtigte das Grundstück mit Grundpfandrechten oder Dienstbarkeiten belasten.

  • Näherbaurechte

Mit einem Näherbaurechts können Nachbarn einseitig oder gegenseitig näher an die Grundstücksgrenze bauen. Die örtliche Bauordnung spielt dabei keine Rolle – Nachbarn müssen lediglich die baulichen, feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Vorschriften des öffentlichen Rechts beachten. Häufig wird für ein Näherbaurecht eine Entschädigung gezahlt – oder beide Parteien einigen sich auf ein gegenseitiges Näherbaurecht.

  • Überbaurechte

Überbaurechte gehen noch einen Schritt weiter als Näherbaurechte. Mit einer solchen Dienstbarkeit darf der Berechtigte von einem Grundstück über die Grundstücksgrenze hinaus auf ein angrenzendes Grundstück überbauen. Das ist sowohl oberirdisch als auch unterirdisch möglich und der Überbau wird immer zum Bestandteil des Grundstücks, von welchem der Überbau ausgeht. Wann ist ein Überbaurecht sinnvoll? Zum Beispiel bei einer Tiefgarage, die sich über mehrere Liegenschaften erstreckt.

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[…] Dienstbarkeiten in der Schweiz bezeichnen «beschränkte dingliche Rechte». Das sind Rechte, die eine bestimmte Person für eine bestimmte Nutzung oder Beherrschung einer Sache berechtigen. Alle wirksamen Dienstbarkeiten und Lasten eines Grundstücks sind im Grundbuch einzutragen. […]

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