Kauf und Verkauf
Tipps Grundstückkauf

Worauf Sie beim Grundstückskaufvertrag achten müssen

Sie haben Ihr Traumgrundstück gefunden? Bevor Sie den Grundstückskaufvertrag unterzeichnen, sollten Sie sich das Dokument gründlich durchlesen. Wir erklären Ihnen, worauf Sie dabei achten müssen.

8 März 2019

Vorvertrag

Ein Vorvertrag sichert Ihnen das Grundstück gegen eine Anzahlung. Das ist häufig bei begehrten Grundstücken mit vielen Interessenten der Fall. Der Vorvertrag ist nur rechtlich bindend, wenn das Dokument öffentlich beurkundet wird. Während der Vertrag alle grundsätzlichen Vereinbarungen enthalten sollte, können Sie Einzelheiten im Nachhinein festlegen.

Beurkundung

Ob Grundstückskaufvertrag oder Kaufvertrag für Haus oder Eigentumswohnung: Jeder Kaufvertrag einer Liegenschaft muss durch einen Notar öffentlich beurkundet werden. Je nach Kanton kann der Käufer den Notar frei auswählen oder muss sich an bestimmte Amtsnotare und das zuständige Amt wenden. Dazu gehört das kantonale Handelsregisteramt, das Konkursamt oder die Amtsschreiber.

Wichtig: Notare sind zur Neutralität verpflichtet. Der Notar oder die Notarin müssen den Willen der Parteien ausarbeiten und Käufer und Verkäufer über Vertragsbestimmungen informieren. Wenn Notare bestimmte Punkte im Kaufvertrag als einseitig erachten, machen sie darauf aufmerksam.

Inhalt

Der Kaufvertrag muss bestimmte formale Kriterien erfüllen und alle wesentlichen Angaben und Vereinbarungen zum Grundstückskauf enthalten. Dazu gehören vor allem folgende Punkte:

  • Wie hoch ist der Kaufpreis und wie ist dieser zu zahlen?
  • Wie hoch ist die Anzahlung des Kaufpreises?
  • Wann erfolgt die Besitzübernahme?
  • Wann erfolgt die Eigentumsübertragung?
  • Welche Verpflichtungen hat der Verkäufer?
  • Wie sind die Handänderungskosten geregelt?
  • Sind Grundstücksfläche, Grundstücksnummer, Ortsbezeichnungen und allfällige Gebäude angegeben?
  • Ist der Grundstückskaufvertrag öffentlich beurkundet?
  • Wird das Grundstück als Alleineigentum, Gesamteigentum oder Mieteigentum gekauft?
  • Gibt es Grundpfandrechte im Grundbuch?
  • Gibt es ein Baurecht am Grundstück?
  • Gibt es Dienstbarkeiten im Grundbuch?
  • Gibt es Vormerkungen wie ein Vorkaufsrecht?
  • Gibt es Strassen- und Baubetragspflichten?
  • Gibt es eine Architekten- oder Handwerkerklauseln im Vertrag?

Unterschrift

Während Sie den Vertrag selbst mit Ihrem Vertragspartner aufsetzen können, muss bei der Unterschrift ein Notar anwesend sein (siehe Beurkundung). Wenn das nicht der Fall ist, wird Ihr Grundstückskaufvertrag unwirksam!

Übrigens: Die Kosten und Gebühren für Notariat und Grundbuch variieren in der Schweiz je nach Kanton. Meist teilen sich Käufer und Verkäufer die Notargebühren.

Anmeldung der Handänderung

Mit der Unterzeichnung des Kaufvertrags sind Sie noch nicht Eigentümerin oder Eigentümer – das geschieht erst per Eintrag ins Grundbuch. Dafür ist eine Anmeldung der Handänderung beim Grundbuchamt nötig, was der Notar nach der Beurkundung des Kaufvertrags übernimmt.

Bezahlung des Maklers

Während die Maklerprovision gesetzlich geregelt ist, ist das bei der Bezahlung des Maklers nicht der Fall. Diese müssen beide Vertragspartner unter sich aushandeln – häufig wird die Bezahlung des Maklers zum Kaufpreis dazugerechnet.

Rücktritt vom Kaufvertrag

Grundsätzlich gibt es kein Rückgaberecht bei Grundstücken oder Immobilien. Deshalb ist ein Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag nur in Ausnahmefällen möglich: Beide Parteien müssen einer Rückgabe zustimmen. Wenn Sie jedoch einen rechtlich geltenden Grund  zum Rücktritt haben (zum Beispiel wenn der Verkäufer gegen vertragliche Vereinbarungen verstösst), dürfen Sie auch einseitig zurücktreten. Dieses Rücktrittrecht erlischt, wenn der Verkäufer seine Unschuld beweisen kann.

Tipp: Sie können im Grundstücksvertrag festlegen, welche Konsequenzen Verstösse gegen Vertragsvereinbarungen haben werden. Zum Beispiel kann bei einem verspäteten Einzug ein Tagessatz fällig werden. Bei Unsicherheiten können Sie jederzeit einen Anwalt für eine Beratung anfragen.

Weitere Artikel zum Thema:

Abonnieren
Benachrichtige mich bei

0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments