Ich hatte auch einmal so ein Problem. Das Problem ist das der Gesetzgeber sehr hohe Grenzen für den zumutbaren Geräuschpegel in Wohnungen gesetzt hat. Ich würde dir auf jede Fälle raten, das auf freundschaftliche Weise zu regeln. Ein Rechtsstreit wird dir in diesem Fall nicht helfen. Auszug aus dem Gesetzbuch: 1.1.5. Rund-um-die-Uhr-Verhalten Das Rund-um-die-Uhr-Verhalten ist an keine Hausordnung gebunden. Zum Rund-um-die-Uhr-Verhalten, das grundsätzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit statthaft ist, gehören das Gehen in der Wohnung, das Laufenlassen von Wasser (zum Beispiel beim Duschen), das Betätigen der Wasserpülung (Toilette), das Öffnen und Schließen der Fenster. Die damit verbundenen Geräusche berechtigen nur in absoluten Ausnahmefällen zur Minderung der Miete. Ein solcher Ausnahmefall würde z.B. bei einem schikanösen Verhalten des lärmerzeugenden Hausbewohners vorliegen oder bei einem technischen Defekt, der zu einer übermäßigen Lärmbelastung führt. Laufgeräusche (Trittschall) berechtigen zu einer Minderung der Miete, wenn der Grenzwert von 35Dezibel - dB - (A) [Obergrenze für Nachtgeräusche in Wohngebieten] überschritten ist. Bereits für eine Überschreitung von 30 Dezibel - dB - bei Heizungsgeräuschen (Heizungslärm) das Vorliegen eines minderungsgewichtigen Mangels angenommmen. Heizungsgeräusche sind zum Beispiel das Knacken, Klopfen und Gluckern der Heizung während des Betriebes der Heizung.