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Reto

Stockwerkeigentum Trampolin

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Hallo zusammen,

 

Auf dem Spielplatz, der zu unserem Haus in dem wir ein Stockwerkeigentum besitzen gehört, möchte nun ein Miteigentümer ein Trampolin aufstellen, das eine Rasenfläche von 12 Quadratmetern beansprucht.

 

Da der Spielplatz allen Eigentümern gehört ist meine Frage, ob dafür ein einstimmiger Beschluss notwendig ist oder ob ein Beschluss mit qualifizierter Mehrheit reicht.

 

Letztendlich werden mit dem Trampolin 12 Quadratmeter Rasenfläche anders genutzt als vorgesehen.

 

Gruss

Reto

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Hallo Reto,

ich schliesse mich dem Martin an, denn die Antwort wirst du im Reglement der Stockwerkeigentümerversammlung finden.

 

Für solch eine Veränderung muss die Zustimmung der Stockeigentümer eingeholt werden. Dafür ist eine Eigentümerversammlung  notwendig. (vgl. Art. 647e Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 712g Abs. 1 ZGB).

 

Ausserdem hat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau vor kurzem entschieden, dass das Aufstellen eines Trampolins keiner Baubewilligung bedarf.   

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Auch wenn der Kanton Aargau entschieden hat, dass für das Aufstellen eines Trampolins keine Baubewilligung mehr erforderlich ist, wird die Frage nicht geklärt, was passiert beim Stockwerkeigentum.

 

Richtig ist, hier ist eine Eigentümerversammlung erforderlich. Dafür muss es rechtzeitig eine Einladung geben und dieser Beschlussfassungspunkt muss dort aufgeführt werden. Es muss ein einstimmiger Beschluss herbeigeführt werden. Ist das nicht der Fall, dann kann das Aufstellen dieses Trampolins nicht erfolgen.

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