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jolanda80

Stockwerkeigentum Delegierter?

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Das ist grundsätzlich freiwillig und soll helfen die Versammlung zu entlasten, der Delegierte bzw. der Ausschuss kann dann den Verwalter begleiten, überwachen, beraten, etc., steht so in Art. 712m Abs. 3 ZGB (siehe nachfolgend) 

 

  3. einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen;
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